Drei Fahrschulen liegen in erreichbarer Nähe, und jede wirbt anders: die eine mit einem Grundbetrag, die zweite mit einem Paket, die dritte nur mit dem Preis einer Fahrstunde. Vergleichbar werden sie erst, wenn man weiß, welche Posten jede Fahrschule nennen muss und welche Stunden ohnehin vorgeschrieben sind. Beides steht im Gesetz, eine Rangliste der Fahrschulen steht hier nicht.
Die Kernzahl: 12 Pflichtfahrten und 16 Doppelstunden Theorie stehen fest, die übrigen Fahrstunden nicht
Beim Ersterwerb von A1, A2 oder A schreibt Anlage 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) mindestens 12 besondere Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten vor: 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit. Rechnerisch sind das 540 Minuten, also 9 Stunden auf dem Motorrad. Für die Theorie kommen mindestens 16 Doppelstunden zusammen, mit Klasse B mindestens 10.
Eine feste Zahl für die Grundausbildung davor, also für die normalen Fahrstunden, nennt keine dieser Vorschriften. Laut § 6 FahrschAusbO darf der Fahrlehrer die Ausbildung erst abschließen, wenn der Pflichtumfang absolviert ist und er die Ausbildungsziele für erreicht hält; für die dafür nötigen Übungsstunden hat er zu sorgen.
| Ausbildungsteil | Ersterwerb A1, A2, A | mit Klasse B | Quelle |
|---|---|---|---|
| Theorie Grundstoff | 12 Doppelstunden | 6 Doppelstunden | § 4 FahrschAusbO |
| Theorie Zusatzstoff Motorrad | 4 Doppelstunden | 4 Doppelstunden | Anlage 2.8 FahrschAusbO |
| Sonderfahrten | 12 × 45 Minuten | 12 × 45 Minuten | Anlage 4 FahrschAusbO |
| Grundausbildung (Fahrstunden) | keine feste Zahl | keine feste Zahl | § 6 FahrschAusbO: bis zum Ausbildungsziel |
Wer schon eine Motorradklasse hat und vor Ablauf von zwei Jahren erweitert, fährt 6 Sonderfahrten; nach zwei Jahren Vorbesitz entfallen sie. Alle Fälle stehen auf der Seite Sonderfahrten.
Besondere Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) für Motorradklassen · geprüft am 11.10.2026
- Einheiten zu 45 Minuten — Die besonderen Ausbildungsfahrten dauern je 45 Minuten und sind nach Anlage 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung durchzuführen; die Zahlen sind Mindestanforderungen. gesetze-im-internet.de
- 5 + 4 + 3 = 12 — Für A1, A2 und A (Ersterwerb bzw. Direkteinstieg) sind mindestens 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit vorgeschrieben – zusammen 12 Einheiten. gesetze-im-internet.de
- 3 + 2 + 1 = 6 — Bei Erweiterung von A1 auf A2 oder von A2 auf A vor Ablauf der zweijährigen Frist sowie von A1 auf A sind mindestens 3 Überland-, 2 Autobahn- und 1 Dunkelheitsfahrt vorgeschrieben – zusammen 6 Einheiten. gesetze-im-internet.de
- je eine Fahrt ≥ 90 Min. — Von den Überlandfahrten muss eine Fahrt mindestens zwei Einheiten zu 45 Minuten dauern; ebenso eine der Autobahnfahrten, davon möglichst eine Einheit auf Strecken ohne Tempolimit oder mit mindestens 120 km/h. gesetze-im-internet.de
- zusätzlich, ≥ ½ außerorts — Die Dunkelheitsfahrten kommen zu Überland- und Autobahnfahrten hinzu und finden mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen statt. gesetze-im-internet.de
- erst Grundausbildung — Beim Ersterwerb von A1, von A ohne A2-Vorbesitz und von A2 ohne A1-Vorbesitz soll die Grundausbildung möglichst abgeschlossen sein, bevor die besonderen Ausbildungsfahrten beginnen. gesetze-im-internet.de
- Fahrschüler fährt voraus, Funk — Auf motorisierten Zweirädern lässt der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Sonderfahrten überwiegend vorausfahren und nutzt dabei eine Funkanlage. gesetze-im-internet.de
- AM und Aufstieg: keine — Für AM nennt Anlage 4 keine besonderen Ausbildungsfahrten. Beim Aufstieg nach zwei Jahren Vorbesitz (A1 → A2, A2 → A) gelten die Ausbildungsvorschriften nicht, also auch keine Pflicht-Sonderfahrten. gesetze-im-internet.de
- Entwurf, nicht in Kraft — Ein Verordnungsentwurf der Bundesregierung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung, BR-Drucksache 365/26 vom 10.06.2026) will die feste Anzahl abschaffen; der Umfang soll sich nach dem Ausbildungsstand richten. Der Bundesrat hat darüber noch nicht entschieden (Stand 11.10.2026). Laut Entwurf träte die Fahrschüler-Ausbildungsordnung mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft, die neue Verordnung gälte ab 01.01.2027, die Fristen in § 18 Abs. 2 FeV fielen ab 01.07.2027 weg. bundesrat.de
Die Preise legt die Fahrschule fest, aushängen muss sie fünf Posten je Klasse
Einen amtlichen Fahrschultarif gibt es nicht. Nach § 32 Fahrlehrergesetz bestimmt die Fahrschule ihre Entgelte selbst und hängt sie zusammen mit den Geschäftsbedingungen in ihren Geschäftsräumen aus. Für jede Klasse müssen dort stehen: der Grundbetrag einschließlich Theorieunterricht, der Preis der Fahrstunde, die Entgelte für die Vorstellung zur theoretischen und zur praktischen Prüfung, für die Sonderfahrten und für die Unterweisung am Fahrzeug. Wer mit Preisen wirbt, muss dieselben Angaben machen.
Preise der Fahrschule (Preisaushang) · geprüft am 11.10.2026
- Preisaushang Pflicht — Die Fahrschule legt ihre Entgelte selbst fest und muss sie zusammen mit den Geschäftsbedingungen in ihren Geschäftsräumen aushängen. gesetze-im-internet.de
- Pflichtangaben je Klasse — Für jede Fahrerlaubnisklasse anzugeben sind der Grundbetrag einschließlich Theorieunterricht, das Entgelt für die Fahrstunde, die Entgelte für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung, für besondere Ausbildungsfahrten und die Unterweisung am Fahrzeug. gesetze-im-internet.de
- 45 Minuten — Eine Fahrstunde dauert 45 Minuten; für Werbung mit Preisen gelten dieselben Angaben. gesetze-im-internet.de
Damit lassen sich Angebote Posten für Posten nebeneinanderlegen, auch wenn eines als Paket verkauft wird. Was die Summe ausmacht, sind meist die Fahrstunden, deren Zahl vorher niemand kennt. Den Durchschnittspreis einer Motorrad-Fahrstunde nenne ich deshalb nicht: Es gibt keine amtliche Erhebung, und der Aushang der eigenen Fahrschule ist die einzige belastbare Zahl. Mit diesen Zahlen rechnet der Kostenrechner; welche Posten amtlich feststehen, zeigt Motorradführerschein-Kosten.
Amtlich fest sind nur die Prüfgebühren: 157,70 € für Theorie am PC und Praxis
Die Technische Prüfstelle nimmt 11,10 € für die Theorie, 9,90 € Zuschlag am PC und 136,70 € für die praktische Prüfung A1, A2 oder A, zusammen 157,70 € ohne Umsatzsteuer. Das Entgelt der Fahrschule für die Vorstellung zur Prüfung kommt hinzu.
Prüfgebühren der Technischen Prüfstelle (TÜV/DEKRA) · geprüft am 08.10.2026
- 11,10 € — Die theoretische Prüfung kostet für eine Fahrerlaubnis aller Klassen 11,10 Euro je Prüfung (Gebührennummer 401.1 GebOSt); werden mehrere Prüfungen an einem Termin abgelegt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. gesetze-im-internet.de
- + 9,90 € PC-Zuschlag — Für die Prüfung am PC kommen 9,90 Euro hinzu (Gebührennummer 401.3 GebOSt). gesetze-im-internet.de
- 136,70 € — Die praktische Prüfung für die Klassen A, A2 oder A1 kostet 136,70 Euro (Gebührennummer 402.1 GebOSt). gesetze-im-internet.de
- 118,60 € — Die praktische Prüfung für A oder A2 im Zuge der Stufenregelung (Aufstieg nach § 15 Abs. 3 und 4 FeV) kostet 118,60 Euro (Gebührennummer 402.1a GebOSt). gesetze-im-internet.de
- 109,10 € — Die praktische Prüfung für die Klasse AM kostet 109,10 Euro (Gebührennummer 402.8 GebOSt). gesetze-im-internet.de
- Ausfall = volle Gebühr — Die Prüfungsgebühren schließen Reisekosten des Prüfers ein. Wer Theorie und Praxis auf Antrag am selben Tag ablegt und die Theorie nicht besteht, zahlt beide Prüfungsteile voll; fällt ein Termin ohne ausreichende Entschuldigung aus, wird die volle Gebühr erhoben. gesetze-im-internet.de
- ggf. zzgl. USt — Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden; die Beträge im Gebührentarif sind ohne Umsatzsteuer angegeben. gesetze-im-internet.de
- Entwurf: 78,10 € (A-Klassen) — Ein Verordnungsentwurf (BR-Drucksache 365/26) sieht niedrigere Beträge vor, etwa 78,10 Euro statt 136,70 Euro für die praktische Prüfung A, A2, A1 und 79,30 Euro statt 109,10 Euro für AM; beschlossen ist das nicht (Stand 11.10.2026). dserver.bundestag.de
Die Theorie verlangt Anwesenheit und dauert mindestens acht Unterrichtstage
Der theoretische Unterricht setzt laut § 4 FahrschAusbO die körperliche Anwesenheit voraus; digital ist er nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Landesbehörde erlaubt. Pro Tag soll er zwei Doppelstunden nicht überschreiten. Ohne Fahrerlaubnis ergeben sich daraus rechnerisch mindestens acht Unterrichtstage, mit Klasse B mindestens fünf. Den Ausbildungsplan hängt die Fahrschule aus oder legt ihn aus.
Auch die Fahrstunden haben feste Regeln: Unterricht für mehrere Fahrschüler gleichzeitig ist unzulässig, und auf dem Motorrad lässt der Fahrlehrer den Fahrschüler spätestens in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Sonderfahrten überwiegend vorausfahren, verbunden über Funk. Eine Höchstzahl an Fahrstunden pro Tag und Fahrschüler gibt es nicht, nur 495 Minuten Fahrunterricht je Fahrlehrer und Tag. Wie weit sich das verdichten lässt, steht unter Intensivkurs.
Ausbildungsdauer und Prüfungsfristen: Theorie pro Tag, Fahrstunden, Wartezeiten · geprüft am 11.10.2026
- höchstens 2 Doppelstunden Theorie pro Tag (Soll) — Der theoretische Unterricht in der Fahrschule soll zwei Doppelstunden (zweimal 90 Minuten) am Tag nicht überschreiten. Das ist eine Soll-Vorschrift, kein ausnahmsloses Verbot. gesetze-im-internet.de
- Grundstoff 12 Doppelstunden (6 mit Fahrerlaubnis) — Der allgemeine Teil der Theorie (Grundstoff) umfasst mindestens zwölf Doppelstunden zu 90 Minuten; wer bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, braucht mindestens sechs. Unterricht in Einzelstunden zu 45 Minuten ist zulässig. gesetze-im-internet.de
- Zusatzstoff A1/A2/A: 4 Doppelstunden, AM: 2 — Für die Klassen A1, A2 und A kommen mindestens vier Doppelstunden klassenspezifischer Zusatzstoff hinzu, für AM zwei. gesetze-im-internet.de
- rechnerisch mind. 8 Theorietage (mit Fahrerlaubnis mind. 5) — Rechnerisch umfasst die Theorie für A1, A2 oder A beim Ersterwerb ohne Fahrerlaubnis mindestens 16 Doppelstunden; bei höchstens zwei Doppelstunden pro Tag sind das mindestens acht Unterrichtstage. Wer schon eine Fahrerlaubnis hat (etwa Klasse B), kommt auf mindestens 10 Doppelstunden, also mindestens fünf Tage. gesetze-im-internet.de
- Präsenzunterricht; digital nur mit Genehmigung — Der theoretische Unterricht setzt die körperliche Anwesenheit der Fahrschüler voraus. Digital darf er nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde stattfinden, und dann nur synchron, mit allen Teilnehmern gleichzeitig. gesetze-im-internet.de
- keine vorgeschriebene Reihenfolge Grund-/Zusatzstoff — Der Unterricht ist systematisch nach Lektionen aufzubauen und richtet sich nach einem Ausbildungsplan, den die Fahrschule in ihren Geschäftsräumen aushängt oder auslegt. Eine feste Reihenfolge von Grundstoff und Zusatzstoff schreibt § 4 nicht vor. gesetze-im-internet.de
- Prüfungsbögen üben zählt nicht als Pflichtunterricht — Das Ausfüllen von Testbögen nach Art der Prüfungsbögen, auch mit digitalen Medien, darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. gesetze-im-internet.de
- kein Tageslimit je Fahrschüler; Fahrlehrer höchstens 495 Min./Tag — Eine Höchstzahl an Fahrstunden pro Tag und Fahrschüler nennen weder die Fahrschüler-Ausbildungsordnung noch das Fahrlehrergesetz. Begrenzt ist die Arbeitszeit des Fahrlehrers: Sein praktischer Fahrunterricht einschließlich Prüfungsfahrten darf 495 Minuten am Tag nicht überschreiten und muss durch ausreichend lange Pausen unterbrochen sein. gesetze-im-internet.de
- Fahrstunde immer nur für einen Fahrschüler — Praktischer Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler gleichzeitig ist unzulässig, auch wenn mehrere Fahrlehrer im selben Fahrzeug sitzen. gesetze-im-internet.de
- Sonderfahrten möglichst erst nach der Grundausbildung — Beim Ersterwerb von A1, von A2 ohne A1-Vorbesitz und von A ohne A2-Vorbesitz soll die Grundausbildung möglichst abgeschlossen sein, bevor die besonderen Ausbildungsfahrten (Überland, Autobahn, Dunkelheit) beginnen. gesetze-im-internet.de
- Abschluss erst bei erreichtem Ausbildungsziel — Die vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen. Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Pflichtumfang absolviert ist und er überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele erreicht sind; für die dafür nötigen Übungsstunden hat er zu sorgen. gesetze-im-internet.de
- Theorieprüfung frühestens 3 Monate vor Mindestalter — Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Vorher muss die Fahrschule bestätigen, dass die theoretische Ausbildung abgeschlossen ist; dieser Abschluss darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. gesetze-im-internet.de
- Praxisprüfung nach der Theorie, frühestens 1 Monat vor Mindestalter — Die praktische Prüfung darf erst nach bestandener Theorieprüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Auch dafür braucht es eine Bestätigung der Fahrschule über die abgeschlossene praktische Ausbildung, deren Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. gesetze-im-internet.de
- Aufstieg: frühestens 1 Monat vor Ablauf der 2 Jahre — Beim Aufstieg von A1 auf A2 oder von A2 auf A darf die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Ablauf der zwei Jahre seit Erteilung der Klasse A1 bzw. A2 abgenommen werden, alternativ bei Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 FeV. gesetze-im-internet.de
- Theorie 12 Monate gültig — Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden; andernfalls verliert die Theorieprüfung ihre Gültigkeit. gesetze-im-internet.de
- Wiederholung in der Regel nach mind. 2 Wochen (Täuschung: bis 9 Monate) — Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums wiederholt werden, in der Regel frühestens nach zwei Wochen. Bei Täuschung gilt die Prüfung als nicht bestanden; dann kann die Wartefrist auf bis zu neun Monate festgelegt werden. gesetze-im-internet.de
- Entwurf: neue Regeln ab 01.01.2027, nicht beschlossen — Ein Verordnungsentwurf der Bundesregierung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung, BR-Drucksache 365/26 vom 10.06.2026) will die Fahrschüler-Ausbildungsordnung mit Ablauf des 31.12.2026 durch eine neue Fahrschulausbildungs-Verordnung ersetzen, das Theoriewissen auch rein digital erwerbbar machen und ab 01.07.2027 die Fristen in § 18 Absatz 2 FeV (12 Monate Theorie, 2 Jahre bis zum Führerschein) streichen. Laut Bundesrat ist der Entwurf den Ausschüssen zugewiesen, ein Beschluss liegt nicht vor (Stand 11.10.2026). dserver.bundestag.de
Ohne Bestätigung der Fahrschule wird nicht geprüft
Die Fahrschule steht schon im Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde, frühestens sechs Monate vor dem Mindestalter. Zur Theorieprüfung kommt man frühestens drei Monate vor dem Mindestalter, zur praktischen frühestens einen Monat davor, jeweils nur mit der Bestätigung der Fahrschule über die abgeschlossene Ausbildung; sie darf nicht älter als zwei Jahre sein. Ab der bestandenen Theorie bleiben zwölf Monate für die Praxis.
Antrag auf Fahrerlaubnis: Sehtest, Erste Hilfe, Lichtbild, Fristen · geprüft am 08.10.2026
- 6 Monate vor Mindestalter — Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters der jeweiligen Klasse bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. gesetze-im-internet.de
- schriftlich oder elektronisch — Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch gestellt; anzugeben sind unter anderem die Personendaten, der Wohnsitz und die ausbildende Fahrschule. gesetze-im-internet.de
- Geburtsnachweis, Passbild, Sehtest, Erste Hilfe — Dem Antrag sind ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, ein Lichtbild nach der Passverordnung, für AM, A1, A2 und A eine Sehtestbescheinigung (oder ein augenärztliches Zeugnis) und ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe beizufügen. gesetze-im-internet.de
- Sehtest höchstens 2 Jahre alt — Den Sehtest führt eine amtlich anerkannte Sehteststelle nach DIN 58220 Teil 6 (Ausgabe April 2021) durch; Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. gesetze-im-internet.de
- 9 × 45 Min.; bei Erweiterung nicht erneut — Die Schulung in Erster Hilfe umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten; bei einer Erweiterung ist kein neuer Nachweis nötig, wenn bereits eine solche Schulung absolviert wurde. gesetze-im-internet.de
- 5,10 € + 35,70 € — Für die Prüfung des Antrags erhebt die Fahrerlaubnisbehörde 5,10 Euro (Nr. 201 GebOSt) und für Ersterteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis 35,70 Euro (Nr. 202.1 GebOSt). gesetze-im-internet.de
- höchstens 2 Jahre — Zwischen der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins dürfen höchstens zwei Jahre liegen, sonst verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. gesetze-im-internet.de
Den Ablauf der Prüfung beschreiben Theorieprüfung und Motorradführerschein, das Alter je Klasse Motorradführerschein-Alter.
Ein Entwurf würde ab 2027 vieles ändern, beschlossen ist er nicht
Die Bundesregierung hat mit der Fahrschulmodernisierungs-Verordnung (BR-Drucksache 365/26) einen Entwurf vorgelegt: Die FahrschAusbO träte mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft, die feste Zahl der Sonderfahrten fiele weg, die Theorie wäre auch rein digital möglich, die praktische Prüfung für A1, A2 und A würde 78,10 € statt 136,70 € kosten. Laut Bundesrat ist der Entwurf den Ausschüssen zugewiesen, ein Beschluss liegt nicht vor (Stand 11.10.2026). Wer jetzt anmeldet und im Frühjahr 2027 prüft, sollte die Fahrschule fragen, nach welcher Fassung sie ausbildet.
Die Fallstricke
- Paketpreis ohne Aufschlüsselung. Der Aushang muss die Posten einzeln nennen; ein Paket ersetzt ihn nicht.
- Sonderfahrten zum Fahrstundenpreis gerechnet. Die Fahrschule nennt dafür ein eigenes Entgelt, das vom normalen Fahrstundenpreis abweichen kann.
- Vorstellung zur Prüfung vergessen. Neben der Gebühr der Prüfstelle verlangt die Fahrschule ein eigenes Entgelt, für Theorie und Praxis getrennt.
- Theorie zu früh abgeschlossen. Liegt die bestätigte Ausbildung mehr als zwei Jahre zurück, darf nicht mehr geprüft werden.
Was praktisch hilft, bevor man sich anmeldet
- Den Aushang für die eigene Klasse abfotografieren und bei jeder Fahrschule dieselben fünf Posten notieren.
- Nach der Unterweisung am Fahrzeug fragen. Sie steht als eigener Posten im Aushang, viele Angebote nennen sie nicht.
- Theorietermine mit dem eigenen Kalender abgleichen. Höchstens zwei Doppelstunden am Tag sind die Regel, Präsenz ist Pflicht.
- Die Ausrüstung früh klären. Was gesetzlich Pflicht ist und was die Hersteller angeben, steht unter Motorradhelm und Motorradbekleidung.
- Die Prüftermine rückwärts planen: Mindestalter minus drei Monate für die Theorie, minus einen Monat für die Praxis.
Was ich noch nicht weiß
- Was beim Wechsel der Fahrschule mit bereits gefahrenen Stunden geschieht. Das regelt die FahrschAusbO; in der Faktendatei steht es noch nicht, deshalb nenne ich hier keine Einzelheiten.
- Ob die Fahrschule Schutzkleidung vorschreiben darf. Die Vorgabe stünde in den Geschäftsbedingungen oder in der Prüfungsrichtlinie, die ich noch nicht ausgewertet habe.
- Wie viele Fahrstunden Motorrad-Fahrschüler im Schnitt brauchen. Eine amtliche Statistik dazu habe ich nicht gefunden; Zahlen aus Fahrschulwerbung übernehme ich nicht.
Häufige Fragen
Wie viele Pflichtstunden hat man beim Motorradführerschein?
Beim Ersterwerb der Klassen A1, A2 oder A schreibt Anlage 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung 12 besondere Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten vor: 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit. Je eine Überland- und eine Autobahnfahrt dauert mindestens zwei Einheiten am Stück. Wer A1 oder A2 vor Ablauf von zwei Jahren erweitert oder von A1 auf A geht, fährt 6 Sonderfahrten, nach zwei Jahren Vorbesitz keine. Für die Klasse AM gibt es keine Sonderfahrten. Die normalen Fahrstunden davor sind keine Pflichtstunden mit fester Zahl.
Wie viele Fahrstunden braucht man für den Motorradführerschein?
Eine feste Zahl gibt es nur für die 12 Sonderfahrten beim Ersterwerb. Für die Grundausbildung davor nennt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung keine Mindestzahl: Laut § 6 darf der Fahrlehrer die Ausbildung erst abschließen, wenn der Pflichtumfang absolviert ist und er die Ausbildungsziele für erreicht hält, und er muss für die dafür nötigen Übungsstunden sorgen. Wie viele das sind, hängt von Vorerfahrung und Übung ab. Eine amtliche Durchschnittszahl habe ich nicht gefunden, deshalb nenne ich keine. Die Fahrschule kann nach den ersten Stunden eine Einschätzung geben.
Was kostet eine Motorrad-Fahrstunde?
Das legt jede Fahrschule selbst fest. Nach § 32 Fahrlehrergesetz muss sie den Preis einer Fahrstunde zu 45 Minuten für jede Klasse in ihren Geschäftsräumen aushängen, ebenso den Grundbetrag mit Theorie, die Entgelte für Sonderfahrten, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Unterweisung am Fahrzeug. Einen amtlichen Durchschnittspreis gibt es nicht. Fest sind nur die Prüfgebühren der Technischen Prüfstelle: 11,10 Euro für die Theorie, 9,90 Euro Zuschlag am PC und 136,70 Euro für die praktische Prüfung A1, A2 oder A, jeweils ohne Umsatzsteuer. Mit den Aushangpreisen der eigenen Fahrschule rechnet der Kostenrechner die Summe aus.
Wie lange dauert die Theorie in der Fahrschule beim Motorrad?
Ohne Führerschein mindestens 16 Doppelstunden zu 90 Minuten: 12 Doppelstunden Grundstoff und 4 Doppelstunden Zusatzstoff für die Motorradklassen. Wer schon einen Führerschein hat, etwa Klasse B, braucht 6 Doppelstunden Grundstoff, zusammen also 10. Der Unterricht soll zwei Doppelstunden am Tag nicht überschreiten, das ergibt rechnerisch mindestens acht beziehungsweise fünf Unterrichtstage. Er setzt die Anwesenheit in der Fahrschule voraus; digital ist er nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Landesbehörde erlaubt. Prüfungsbögen zu üben zählt nicht zum Mindestunterricht.
Angaben zu Führerschein und Normen zuletzt geprüft zwischen 08.10.2026 und 15.10.2026.
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