Der Kaufvertrag ist unterschrieben, das Motorrad steht beim Händler, und ohne Kennzeichen bleibt es dort. Für die Zulassung braucht man vier Unterlagen und darf keine Kfz-Steuerschulden haben; online kostet sie weniger als die Hälfte. Im Herbst kommt der umgekehrte Weg: abmelden, Steuer stoppen, Kennzeichen für das Frühjahr reservieren.
Motorrad anmelden: vier Unterlagen und keine Kfz-Steuerrückstände
Ein Motorrad über 125 cm³ oder über 11 kW ist nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungspflichtig. Die Zulassungsbehörde lässt es nur zu, wenn diese Punkte erfüllt sind:
- Halterdaten, auf Verlangen nachgewiesen (§ 6 FZV).
- Zulassungsbescheinigung Teil II, beim Neufahrzeug mit EU-Typgenehmigung die Übereinstimmungsbescheinigung (COC); die Behörde kann die Daten auch über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer beim Kraftfahrt-Bundesamt abrufen.
- eVB-Nummer. Die elektronische Versicherungsbestätigung schickt der Versicherer an die Behörde; im Antrag steht ihre Nummer (§ 49 FZV).
- SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer und keine Steuerrückstände; unter 5 € stehen sie nicht entgegen (§ 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz).
Dazu kommen die Kennzeichenschilder zum Abstempeln. Sie stellt nicht die Behörde; beim Kraftrad sind sie 180 bis 220 mm breit und 200 mm hoch. Die Steuer richtet sich nach dem Hubraum: 1,84 € je angefangene 25 cm³ im Jahr, bei 689 cm³ also 51 €.
Motorrad anmelden, abmelden, online zulassen: Unterlagen und Gebühren · geprüft am 14.10.2026
- Antrag mit Halterdaten — Die Zulassung beantragt man bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Im Antrag sind die Halterdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, bei Privatpersonen unter anderem Name, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift. gesetze-im-internet.de
- Zulassungsbescheinigung Teil II, bei Neufahrzeug COC — Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen; gibt es sie noch nicht, wird ihre Ausfertigung beantragt. Bei der Erstzulassung eines Motorrads mit EU-Typgenehmigung ist die Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vorzulegen; der Nachweis gilt auch als geführt, wenn die Behörde die Daten anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts abruft. gesetze-im-internet.de
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) — Zugelassen wird nur, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Den Nachweis erbringt eine Versicherungsbestätigung, die der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf bereithält. Im Antrag wird dafür die Nummer der Versicherungsbestätigung angegeben (im Alltag eVB-Nummer). gesetze-im-internet.de
- SEPA-Mandat, keine Steuerrückstände — Die Zulassungsbehörde darf erst zulassen, wenn bei Steuerpflicht eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto (Lastschriftmandat) vorliegt und der Halter keine Kfz-Steuerrückstände hat; Rückstände unter 5 Euro stehen nicht entgegen. gesetze-im-internet.de
- Fahrzeugschein mitführen — Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss beim Fahren mitgeführt und auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. gesetze-im-internet.de
- Abmelden: Fahrzeugschein + Schilder; Reservierung bis 12 Monate — Zum Abmelden (Außerbetriebsetzung) beantragt der Halter dies bei der Zulassungsbehörde, legt die Zulassungsbescheinigung Teil I vor und bringt die gestempelten Kennzeichenschilder zum Entstempeln mit. Wer als Dritter alle Unterlagen vorlegt, gilt als bevollmächtigt. Das Kennzeichen kann für die spätere Wiederzulassung längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reserviert werden. gesetze-im-internet.de
- Wiederzulassung: Teil I + II, ggf. HU vorher — Für die Wiederzulassung sind Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen; Teil II entfällt, wenn derselbe Halter das bisherige Kennzeichen behält. Wäre in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig gewesen, muss das Fahrzeug vorher zur HU. gesetze-im-internet.de
- Steuer bis zur Abmeldung, mind. 1 Monat — Die Kraftfahrzeugsteuer läuft, solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens einen Monat. Werden Vermerk in der Zulassungsbescheinigung und Entstempelung an verschiedenen Tagen vorgenommen, zählt der letzte Tag. gesetze-im-internet.de
- i-Kfz: online an-, ab- und ummelden — Zulassung, Änderungen, die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug und die Außerbetriebsetzung können internetbasiert beantragt werden. Laut Kraftfahrt-Bundesamt geht das mit der Stufe 4 von i-Kfz seit dem 1. September 2023 von zu Hause aus; umgesetzt wird es von den Ländern und Kommunen über das i-Kfz-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde. gilt seit 01.09.2023 · kba.de
- Online-Ausweis; Gebühr vorab — Für einen Online-Antrag muss sich der Halter sicher identifizieren, als Privatperson etwa mit einem Bürgerkonto oder der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (bzw. eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel). Gebührenpflichtige Online-Anträge sind vor der Antragstellung zu bezahlen. gesetze-im-internet.de
- online nur zulassungspflichtig; eVB, Sicherheitscodes, SEPA — Online zulassen lässt sich nur ein zulassungspflichtiges Fahrzeug – ein zulassungsfreies Leichtkraftrad (125er) also nicht – mit allgemeinem Kennzeichen, Saisonkennzeichen, E-Kennzeichen oder einem schon zugeteilten H-Kennzeichen, ohne technische Änderungen gegenüber den gespeicherten Daten. Eingegeben werden unter anderem Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die freigelegten Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung, das SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer und der Monat der nächsten HU. gesetze-im-internet.de
- Plaketten per Post; bis dahin Ausdruck mitführen — Nach einer Online-Zulassung verschickt die Behörde Zulassungsbescheinigung Teil I, Stempelplaketten und Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage nach Abruf der Entscheidung. Der Halter muss die Plakettenträger unverzüglich fest auf dem passenden Kennzeichenschild anbringen. Bis zum Empfang darf das Fahrzeug ohne Plaketten fahren, nach § 31 FZV längstens 14 Tage ab Abruf der Entscheidung; ein gut lesbarer Ausdruck der Entscheidung ist mitzuführen. Den vorläufigen Zulassungsnachweis muss man bei Krafträdern (Klasse L) nicht im Fahrzeug auslegen. gesetze-im-internet.de
- online: höchstens 10 Kalendertage — Für die internetbasierte Zulassung nennt die FZV eine eigene Frist: Fahrten mit noch nicht abgestempelten Kennzeichen sind höchstens zehn Kalendertage ab Abruf der Zulassungsentscheidung erlaubt. Neben den 14 Tagen aus § 31 FZV ist das die kürzere Frist. gesetze-im-internet.de
- online abmelden mit Sicherheitscodes, ohne Ausweis — Online abmelden geht für zugelassene Fahrzeuge und für zulassungsfreie Fahrzeuge mit Kennzeichen, auch mit Reservierung des Kennzeichens. Statt Schilder und Fahrzeugschein vorzulegen, gibt man das Kennzeichen und die freigelegten Sicherheitscodes der Stempelplakette und der Zulassungsbescheinigung Teil I ein; eine Identifizierung des Antragstellers ist dann nicht nötig. gesetze-im-internet.de
- online wieder zulassen: höchstens 7 Jahre abgemeldet — Eine Online-Wiederzulassung ist nur möglich, wenn das Fahrzeug bei Antragstellung nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt war. gesetze-im-internet.de
- Zulassung 30,00 € / online 12,80 €; Abmeldung 15,90 € / online 2,10 € — Die Zulassung oder Wiederzulassung kostet bei der Zulassungsbehörde 30,00 Euro (Gebührennummer 221.1), online 12,80 Euro zuzüglich 0,30 Euro je Plakettenträger (221.1.1). Die Wiederzulassung im selben Bezirk ohne Halterwechsel mit reserviertem Kennzeichen kostet 23,00 Euro, online 10,60 Euro (221.6, 221.7). Die Außerbetriebsetzung kostet 15,90 Euro, online 2,10 Euro (224.1, 224.2). gesetze-im-internet.de
- Wunschkennzeichen + 10,20 €; Reservierung 2,60 € — Ein Wunschkennzeichen ist eine vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichende Erkennungsnummer; es verteuert die Zulassung (auch online) um 10,20 Euro. Die Vorwegzuteilung oder Reservierung einer Erkennungsnummer kostet 2,60 Euro je Nummer, bei einem Wunschkennzeichen ebenfalls 10,20 Euro mehr. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wunschkombination steht in der FZV nicht; Kombinationen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. gesetze-im-internet.de
- ohne Zulassung 70 € + 1 Punkt — Wer ein Motorrad ohne die erforderliche Zulassung auf öffentlichen Straßen fährt, zahlt laut Bußgeldkatalog 70 Euro (lfd. Nr. 175); der Verstoß wird mit einem Punkt bewertet. Wer nach einer Online-Zulassung ohne die übersandten Plakettenträger fährt, zahlt ebenfalls 70 Euro (lfd. Nr. 180d); bringt der Halter sie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß an, sind es 40 Euro (lfd. Nr. 180b). gesetze-im-internet.de
Motorrad online anmelden kostet 12,80 € statt 30,00 €
Laut Kraftfahrt-Bundesamt kann man ein Fahrzeug seit dem 1. September 2023 über das i-Kfz-Portal der eigenen Zulassungsbehörde an-, ab- und ummelden. Der Gebührentarif (GebOSt) zeigt den Unterschied: Die Zulassung kostet bei der Behörde 30,00 €, online 12,80 € plus 0,30 € je Plakettenträger; die Abmeldung 15,90 €, online 2,10 €. Mit einem Plakettenträger spart man beim Anmelden rechnerisch 16,90 €, beim Abmelden 13,80 €.
Motorrad anmelden, abmelden, online zulassen: Unterlagen und Gebühren · geprüft am 14.10.2026
| Vorgang | bei der Behörde | internetbasiert (i-Kfz) | Gebührennummer | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Zulassung / Wiederzulassung | 30,00 € | 12,80 € (+ 0,30 € je Plakettenträger) | 221.1 / 221.1.1 | gesetze-im-internet.de |
| Wiederzulassung, gleicher Halter, reserviertes Kennzeichen | 23,00 € | 10,60 € (+ 0,30 € je Plakettenträger) | 221.6 / 221.7 | gesetze-im-internet.de |
| Umschreibung im selben Bezirk, Halterwechsel, Kennzeichen bleibt | 24,20 € | 10,40 € | 221.8 / 221.8.1 | gesetze-im-internet.de |
| Außerbetriebsetzung | 15,90 € | 2,10 € | 224.1 / 224.2 | gesetze-im-internet.de |
| Zuschlag Wunschkennzeichen | + 10,20 € | + 10,20 € | Vorbemerkung zu 221 | gesetze-im-internet.de |
| Reservierung einer Erkennungsnummer | 2,60 € | k. A. | 230 | gesetze-im-internet.de |
Gebühren der Zulassungsbehörde nach GebOSt, ohne Kennzeichenschilder (die stellt nicht die Behörde) und ohne Auslagen. Für zulassungsfreie, kennzeichenpflichtige Leichtkrafträder gelten eigene Nummern (227.x); nicht ausgewertet. Online-Reservierung: kein eigener Betrag in der GebOSt (k. A.). Geprüft am 14.10.2026.
Online braucht man die Online-Ausweisfunktion oder ein Bürgerkonto, die freigelegten Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, eVB-Nummer, SEPA-Mandat und den Monat der nächsten HU; bezahlt wird vorab. Technische Änderungen schließen den Online-Weg aus, ebenso eine Abmeldung, die länger als sieben Jahre zurückliegt.
Bis die Plaketten kommen, nennt die FZV zwei verschiedene Fristen
Nach der Online-Zulassung verschickt die Behörde Fahrzeugschein, Stempelplaketten und Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage nach Abruf der Entscheidung. Bis dahin darf das Motorrad mit einem gut lesbaren Ausdruck der Entscheidung fahren; auslegen muss man den Nachweis beim Kraftrad nicht (§ 32 FZV).
Wie lange, steht in der FZV zweimal unterschiedlich: § 31 erlaubt die Fahrt bis zum Empfang der Plaketten, längstens 14 Tage. § 26 Abs. 4 Nr. 5 nennt für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen längstens zehn Kalendertage nach Abruf der Entscheidung. Eine feste Zahl verspreche ich deshalb nicht; wer nichts riskieren will, rechnet mit der kürzeren Frist. Ohne die übersandten Plakettenträger zu fahren kostet laut Bußgeldkatalog 70 €.
Motorrad abmelden online geht mit Sicherheitscodes und ohne Ausweis
Bei der Behörde legt man den Fahrzeugschein vor und bringt die Schilder zum Entstempeln mit; wer als Dritter alle Unterlagen vorlegt, gilt als bevollmächtigt. Online gibt man nach § 24 FZV das Kennzeichen und die freigelegten Sicherheitscodes der Stempelplakette und des Fahrzeugscheins ein, eine Identifizierung entfällt.
Die Kfz-Steuer läuft bis zur Abmeldung, mindestens einen Monat. Das Kennzeichen lässt sich bis zu zwölf Monate reservieren. Meldet derselbe Halter im selben Bezirk damit wieder an, kostet das 23,00 €, online 10,60 €, und Teil II muss nicht mit. War in der Pause die Hauptuntersuchung fällig, muss das Motorrad vorher hin. Wer jedes Jahr nur von März bis Oktober fährt, kann stattdessen ein Saisonkennzeichen nehmen: zwei bis elf Monate, Steuer nur in dieser Zeit.
Wunschkennzeichen fürs Motorrad: 10,20 € Zuschlag, höchstens acht Stellen
Ein Wunschkennzeichen verteuert die Zulassung laut GebOSt um 10,20 €, auch online. Eine Nummer vorab zu reservieren kostet 2,60 €, als Wunschkennzeichen ebenfalls 10,20 € mehr. Einen Anspruch auf eine Kombination gibt die FZV nicht, und sie darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Auf jedem Kennzeichen sind höchstens acht Stellen erlaubt, Ortskürzel mitgezählt; Maße und Winkel für den Träger stehen bei den Kennzeichenhaltern.
Die 125er bekommt ein Kennzeichen, aber keine Zulassung und nicht online
Eine 125er oder ein 125er-Roller mit höchstens 11 kW und 125 cm³ ist als Leichtkraftrad zulassungsfrei. Sie braucht trotzdem ein amtliches Kennzeichen der Zulassungsbehörde, kein Versicherungskennzeichen wie ein 50er. Kfz-Steuer fällt nicht an, ein SEPA-Mandat verlangt § 13 KraftStG nur bei Steuerpflicht. Zur HU muss sie alle 24 Monate. Ohne Fahrzeugschein ist die Übereinstimmungsbescheinigung mitzuführen.
Online zulassen lässt sich nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 FZV nur ein zulassungspflichtiges Fahrzeug, die 125er also nicht. Online abmelden geht, weil § 24 FZV zulassungsfreie Fahrzeuge mit Kennzeichen einschließt. Fahren darf man sie mit A1 oder B196.
Fallstricke
- Schilder vergessen. Die Gebühren decken nur die Behörde; Schilder kauft man selbst.
- Sicherheitscodes fehlen. Ohne freigelegte Codes bleibt nur der Termin vor Ort.
- Ohne Zulassung fahren. Laut Bußgeldkatalog 70 € und ein Punkt, auch bei der ersten Fahrt vom Händler.
- Reservierung verfallen lassen. Nach zwölf Monaten ist das Kennzeichen wieder frei.
Was praktisch hilft
- eVB zuerst. Ohne Versicherung keine Zulassung; die Nummer vor dem Termin anfordern.
- HU-Monat prüfen, bevor man im Frühjahr wieder anmeldet.
- Online-Ausweis vorher testen. Dann kostet die Zulassung 12,80 €.
- Winterpause planen: Batterie laden, Stellplatz klären, etwa mit einer Faltgarage.
Was ich noch nicht weiß
- Was die Kennzeichenzuteilung für eine 125er kostet. Der Tarif hat eigene Nummern (227.x); welche beim Neukauf mit COC greift, ist nicht eindeutig. Klären müsste das die Zulassungsbehörde, es entscheidet über die Kosten der ersten 125er.
- Ob Landesportale die 125er doch online annehmen. § 18 FZV nennt die Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahrzeuge unter den Online-Verfahren, § 26 schließt sie von der Online-Zulassung aus. Die Portale habe ich nicht geprüft.
- Ob Reservierung und Zulassung zweimal 10,20 € kosten. Die GebOSt nennt den Zuschlag bei beiden Nummern, aber nicht, ob er für dasselbe Wunschkennzeichen doppelt anfällt; die Online-Reservierung hat gar keinen eigenen Betrag (k. A.).
Häufige Fragen
Kann man ein Motorrad online abmelden?
Ja, laut Kraftfahrt-Bundesamt seit dem 1. September 2023 über das i-Kfz-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde. Nach § 24 FZV gibt man das Kennzeichen und die freigelegten Sicherheitscodes der Stempelplakette und der Zulassungsbescheinigung Teil I ein; eine Identifizierung mit dem Online-Ausweis ist nicht nötig. Die Abmeldung kostet online 2,10 €, bei der Behörde 15,90 €. Das Kennzeichen lässt sich dabei bis zu zwölf Monate reservieren. Auch eine 125er mit Kennzeichen kann man online abmelden. Die Kfz-Steuer läuft bis zur Abmeldung, mindestens einen Monat.
Was braucht man um ein Motorrad anzumelden?
Nach FZV und Kraftfahrzeugsteuergesetz: die Halterdaten mit Nachweis, die Zulassungsbescheinigung Teil II oder beim Neufahrzeug die Übereinstimmungsbescheinigung, die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) und ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer. Kfz-Steuerrückstände von 5 € oder mehr verhindern nach § 13 KraftStG die Zulassung. Zum Termin bringt man die Kennzeichenschilder zum Abstempeln mit. Online braucht man zusätzlich die Online-Ausweisfunktion oder ein Bürgerkonto und die freigelegten Sicherheitscodes. Meldet derselbe Halter mit dem bisherigen Kennzeichen wieder an, entfällt Teil II; eine fällige HU muss vorher erledigt sein.
Was kostet es ein Motorrad anzumelden?
Laut Gebührentarif GebOSt 30,00 € bei der Zulassungsbehörde und 12,80 € online über i-Kfz, dort plus 0,30 € je Plakettenträger. Meldet derselbe Halter im selben Bezirk mit reserviertem Kennzeichen wieder an, sind es 23,00 € bzw. 10,60 € online. Ein Wunschkennzeichen kostet 10,20 € zusätzlich. Nicht enthalten sind die Schilder, die man selbst kauft, und die Versicherung. Dazu kommt die Kfz-Steuer: 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum im Jahr, bei 689 cm³ also 51 €. Eine 125er ist steuerfrei; die Gebühr ihrer Kennzeichenzuteilung habe ich noch nicht eindeutig zuordnen können.
Kann man eine 125er online anmelden?
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 FZV nicht: Online zulassen lässt sich nur ein zulassungspflichtiges Fahrzeug, und ein Leichtkraftrad mit höchstens 125 cm³ und 11 kW ist zulassungsfrei. Es braucht trotzdem ein amtliches Kennzeichen von der Zulassungsbehörde, also einen Termin vor Ort. Abmelden kann man die 125er dagegen online, weil § 24 FZV zulassungsfreie Fahrzeuge mit Kennzeichen einschließt. Kfz-Steuer fällt nicht an, zur Hauptuntersuchung muss sie wie jedes Motorrad alle 24 Monate. Ob einzelne Landesportale die Kennzeichenzuteilung doch anbieten, habe ich nicht geprüft.
Was kostet ein Wunschkennzeichen fürs Motorrad?
Laut Gebührentarif GebOSt erhöht ein Wunschkennzeichen die Zulassungsgebühr um 10,20 €, bei der Behörde wie online. Wer die Nummer vorher reservieren lässt, zahlt 2,60 €, bei einem Wunschkennzeichen ebenfalls 10,20 € mehr. Ob bei Reservierung und anschließender Zulassung beide Zuschläge fällig werden, sagt der Tarif nicht eindeutig. Einen Anspruch auf eine bestimmte Kombination gibt die FZV nicht, und sie darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Auf ein Kennzeichen passen höchstens acht Stellen einschließlich Ortskürzel. Die Schilder kommen extra dazu.
Angaben zu Führerschein und Normen zuletzt geprüft zwischen 08.10.2026 und 14.10.2026.
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