Mit der 125er kam nie ein Steuerbescheid, mit dem ersten A2-Motorrad bucht der Zoll jedes Jahr einen Betrag ab. Wie hoch er ist, hängt beim Verbrenner nur an einer Zahl aus dem Datenblatt: dem Hubraum. Leistung, Gewicht und Drosselung spielen keine Rolle.
Beim Motorrad zählt der Hubraum, sonst nichts
Für Krafträder mit Hubkolbenmotor bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum (§ 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz, KraftStG). § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG setzt dafür einen festen Jahresbetrag je angefangene 25 cm³ an. Der errechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 5 KraftStG). Den aktuellen Satz mit Quelle zeigt der Kasten.
Kfz-Steuer fürs Motorrad · geprüft am 15.10.2026
- zahlt: wer zugelassen hat — Steuerpflichtig ist das Halten eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist. gesetze-im-internet.de
- nur Hubraum — Bei Krafträdern mit Hubkolbenmotor bemisst sich die Steuer allein nach dem Hubraum – Schadstoffklasse und CO₂ spielen anders als beim Pkw keine Rolle. gesetze-im-internet.de
- 1,84 € je angefangene 25 cm³ — Die Jahressteuer für Krafträder mit Hubkolbenmotor beträgt 1,84 € je 25 cm³ Hubraum oder einen Teil davon; jede angefangene 25-cm³-Stufe zählt also voll. gesetze-im-internet.de
- auf volle Euro abrunden — Die zu zahlende Steuer wird auf volle Euro abgerundet. Beispiel: 649 cm³ ergeben 26 angefangene 25-cm³-Stufen, also 26 × 1,84 € = 47,84 €, gezahlt werden 47 € im Jahr. gesetze-im-internet.de
- 125er und Kleinkrafträder steuerfrei — Steuerfrei ist das Halten von Fahrzeugen, die keine Zulassung brauchen. Zulassungsfrei sind Leichtkrafträder (bis 125 cm³ und 11 kW) und Kleinkrafträder; sie zahlen deshalb keine Kfz-Steuer. gesetze-im-internet.de
- 10 Jahre, längstens bis 31.12.2035 — Reine Elektrofahrzeuge sind bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 zehn Jahre ab Erstzulassung steuerfrei, längstens bis 31. Dezember 2035. Bei Halterwechsel geht die restliche Befreiung auf den neuen Halter über; Zeiten außerhalb der Saison oder der Abmeldung verlängern sie nicht. gesetze-im-internet.de
- 11,25 € je 200 kg, minus 50 % — Nach Ablauf der Befreiung richtet sich die Steuer für ein zulassungspflichtiges Elektro-Kraftrad nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem zulässigen Gesamtgewicht: 11,25 € je angefangene 200 kg, für Elektrofahrzeuge um 50 % ermäßigt. Das ist aus dem Wortlaut hergeleitet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 gilt nur für Krafträder mit Hubkolbenmotor, Nr. 3 für andere Fahrzeuge bis 3.500 kg); eine ausdrückliche Aussage von Zoll oder BMF für Elektro-Krafträder habe ich nicht gefunden. gesetze-im-internet.de
- Steuer nur für die Saisonmonate — Mit Saisonkennzeichen besteht die Steuerpflicht nur, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens aber einen Monat. Die Steuer wird tageweise berechnet: je Tag ein 365stel der Jahressteuer. gesetze-im-internet.de
- außerhalb der Saison: Steuer für mind. 1 Monat — Wer mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums fährt, benutzt das Fahrzeug widerrechtlich; auch das ist steuerpflichtig, mindestens für einen Monat. zoll.de
- jährlich im Voraus — Die Steuer wird für ein Jahr im Voraus gezahlt. Halbjährliche Zahlung ist erst ab einer Jahressteuer über 500 € möglich (mit 3 % Aufschlag), vierteljährliche ab über 1.000 € (mit 6 % Aufschlag). gesetze-im-internet.de
- SEPA-Mandat Pflicht · Zoll erhebt — Die Zulassungsbehörde lässt ein steuerpflichtiges Fahrzeug nur zu, wenn eine Ermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer von einem Konto vorliegt (SEPA-Lastschriftmandat) und der Halter keine Kfz-Steuerrückstände hat (Rückstände unter 5 € stehen nicht entgegen). Zuständig für die Steuer ist das Hauptzollamt. gesetze-im-internet.de
- Bescheid gilt bis zur Abmeldung — Der Fälligkeitstag ergibt sich aus dem Steuerbescheid; der Bescheid gilt, bis ein Abmelde- oder Änderungsbescheid kommt. Für Folgejahre wird in der Regel kein neuer Bescheid verschickt. zoll.de
Daraus folgt: Eine auf 35 kW gedrosselte Version kostet genauso viel Steuer wie die offene, weil sich am Hubraum nichts ändert. Wer zwischen zwei A2-Motorrädern wählt, vergleicht bei der Steuer nur die Kubikzentimeter.
Motorrad-Steuer berechnen in vier Schritten
- Hubraum ablesen. Aus Fahrzeugschein oder Herstellerangabe, nicht aus dem Modellnamen: Eine „700er“ kann 689 cm³ haben.
- Durch 25 teilen. Das Ergebnis sind die 25-cm³-Einheiten.
- Aufrunden. Jede angefangene Einheit zählt voll, aus 27,56 werden 28.
- Mit dem Satz aus dem Kasten malnehmen und das Ergebnis auf volle Euro abrunden.
Die Tabelle wendet die Schritte 1 bis 3 auf Motorräder aus der Motorrad-Datenbank an. Die Hubräume sind Herstellerangaben aus der Datenbank, die Einheiten reine Rechnung.
| Modell | Hubraum laut Hersteller | angefangene 25 cm³ | Steuer im Jahr |
|---|---|---|---|
| Yamaha MT-03 | 321 cm³ | 13 | 23 € |
| KTM 390 Duke | 398,7 cm³ | 16 | 29 € |
| Kawasaki Z500 SE | 451 cm³ | 19 | 34 € |
| Honda CB500 Hornet | 471 cm³ | 19 | 34 € |
| Suzuki SV650 (35 kW) | 645 cm³ | 26 | 47 € |
| Triumph Trident 660 (35 kW) | 660 cm³ | 27 | 49 € |
| Yamaha MT-07 (35 kW) | 689 cm³ | 28 | 51 € |
| Yamaha MT-09 (35 kW) | 890 cm³ | 36 | 66 € |
Beispiel Kawasaki Z500 SE: 451 cm³ sind 18 volle und eine angefangene Einheit, zusammen 19. Mit dem Satz aus dem Kasten ergibt das 34 € im Jahr, abgerundet auf volle Euro. Die Honda CB500 Hornet mit 471 cm³ kostet dasselbe.
Kawasaki Z500 SE und Honda CB500 Hornet landen trotz 20 cm³ Unterschied bei derselben Zahl von Einheiten. Eine Grenze, ab der es teurer wird, liegt immer bei einem Vielfachen von 25 cm³.
125er und Kleinkrafträder sind steuerfrei, weil sie zulassungsfrei sind
§ 3 Nr. 1 KraftStG befreit das Halten von Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. Nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gehören dazu Leichtkrafträder bis 125 cm³ und 11 kW sowie Kleinkrafträder bis 45 km/h. Eine 125er oder ein 125er-Roller braucht zwar ein amtliches Kennzeichen, zahlt aber keine Kfz-Steuer. Mofas und 50er fahren mit Versicherungskennzeichen und sind ebenfalls steuerfrei.
Elektromotorräder sind bis zu zehn Jahre befreit, längstens bis Ende 2035
Nach § 3d KraftStG ist ein Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb steuerfrei, wenn es zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen wird, und zwar zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Ein Elektro-Leichtkraftrad bis 11 kW ist als zulassungsfreies Fahrzeug ohnehin befreit; § 3d betrifft vor allem Elektromotorräder darüber.
Mit Saisonkennzeichen zahlt man nur für die Saison
Die Steuer läuft, solange das Motorrad zugelassen ist, mindestens einen Monat (§ 5 KraftStG). Beim Saisonkennzeichen zählt nur der Betriebszeitraum, ebenfalls mindestens ein Monat. Wer im Herbst abmeldet, zahlt bis zur Abmeldung.
Beispiel Yamaha MT-07 (35 kW) mit 689 cm³: Ganzjährig zugelassen kostet sie 51 € im Jahr. Mit einem Saisonkennzeichen wird nur der Anteil für die Tage im Betriebszeitraum fällig, je Tag ein 365stel der Jahressteuer.
Mit H-Kennzeichen gilt eine Pauschale statt des Hubraums
Für ein Oldtimerkennzeichen, das nur für Krafträder gilt, setzt § 9 Abs. 4 KraftStG einen festen Jahresbetrag an, unabhängig vom Hubraum. Ob die Pauschale günstiger ist als die Hubraumsteuer, hängt deshalb allein an den Kubikzentimetern des Oldtimers. Den Weg zum H-Kennzeichen mit Gutachten beschreibt die Seite zum Saisonkennzeichen.
Beispiel: Ein Oldtimer mit 750 cm³ käme nach Hubraum auf 55 € im Jahr. Die H-Pauschale für Krafträder steht mit Quelle auf der Seite zum Saisonkennzeichen.
Ohne SEPA-Mandat lässt die Behörde nicht zu
Nach § 13 KraftStG darf die Zulassungsbehörde ein steuerpflichtiges Motorrad erst zulassen, wenn ein Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer vorliegt und der Halter keine Kfz-Steuerrückstände hat; Rückstände unter 5 € stehen nicht entgegen. Bei einer steuerfreien 125er verlangt die Vorschrift kein Mandat.
Fallstricke
- Gedrosselt heißt nicht günstiger. Die Steuer kennt nur Hubraum, keine Kilowatt.
- Modellname statt Hubraum. Gerechnet wird mit dem genauen Wert, und jede angefangene Einheit zählt.
- Saison zu kurz gewählt. Den Zeitraum später zu ändern, kostet bei der Zulassungsbehörde 30,00 €.
- Alte Steuerschulden. Ab 5 € Rückstand verweigert die Behörde die Zulassung.
Was praktisch hilft
- Vor dem Kauf rechnen. Hubraum aus dem Datenblatt, durch 25, aufrunden, mit dem Satz aus dem Kasten malnehmen.
- Saison und Steuer zusammen planen. Jeder zusätzliche Monat im Saisonzeitraum verlängert die Steuerpflicht.
- Mandat zum Termin mitbringen. Das Lastschriftmandat gehört wie die eVB zu den Unterlagen für die Zulassung.
Was ich noch nicht weiß
- Was ein Elektromotorrad über 11 kW nach Ende der Befreiung zahlt. Die Bemessung steht in § 9 KraftStG und gehört in das Steuer-Thema; für Besitzer früher Elektromotorräder zählt das ab 2035.
- Ob eine freiwillig zugelassene 125er steuerpflichtig wird. Die FZV erlaubt die Zulassung auf Antrag; die Antwort müsste in § 3 KraftStG oder beim Zoll stehen.
- Wann und in welchem Rhythmus der Zoll abbucht. Das regelt das Kraftfahrzeugsteuergesetz; ich ergänze es nach dem Abgleich der Steuerregeln.
Häufige Fragen
Wie viel Steuer zahlt man für ein Motorrad?
Das hängt beim Motorrad mit Verbrennungsmotor allein vom Hubraum ab. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz setzt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 einen festen Jahresbetrag je angefangene 25 cm³ an; das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Leistung, Gewicht und eine Drosselung auf 35 kW ändern daran nichts. Steuerfrei sind 125er und Kleinkrafträder, weil sie zulassungsfrei sind, sowie Elektromotorräder mit Erstzulassung bis Ende 2030 für bis zu zehn Jahre. Den geltenden Satz mit Quelle und Datum zeigt der Kasten auf dieser Seite; die Beispiele für einzelne Modelle ergänze ich nach dem Abgleich der Regeldaten.
Muss man für eine 125er Steuern zahlen?
Nein. Eine 125er ist als Leichtkraftrad mit höchstens 125 cm³ und 11 kW nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von der Zulassungspflicht ausgenommen, und § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes befreit das Halten zulassungsfreier Fahrzeuge von der Steuer. Ein amtliches Kennzeichen braucht die 125er trotzdem, ebenso die Hauptuntersuchung alle 24 Monate und eine Haftpflichtversicherung. Ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer verlangt die Zulassungsbehörde nur bei steuerpflichtigen Fahrzeugen. Für Elektro-Leichtkrafträder bis 11 kW gilt dasselbe. Steuerpflichtig wird es erst oberhalb der Leichtkraftrad-Grenze, also bei mehr als 125 cm³ oder mehr als 11 kW.
Wie berechnet man die Kfz-Steuer für ein Motorrad?
In vier Schritten. Erstens den genauen Hubraum aus Fahrzeugschein oder Herstellerangabe nehmen. Zweitens durch 25 teilen. Drittens auf die nächste ganze Zahl aufrunden, weil jede angefangene Einheit von 25 cm³ voll zählt; eine Yamaha MT-07 mit 689 cm³ laut Hersteller kommt so auf 28 Einheiten. Viertens die Einheiten mit dem Jahressatz aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG malnehmen und das Ergebnis auf volle Euro abrunden. Mit Saisonkennzeichen fällt die Steuer nur für die Monate der Saison an, mindestens für einen Monat.
Zahlt man mit Saisonkennzeichen weniger Kfz-Steuer?
Ja, weil die Steuer beim Saisonkennzeichen nach § 5 KraftStG nur für den Zeitraum anfällt, in dem das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens für einen Monat. Wer von März bis Oktober fährt, zahlt also für acht Monate statt für zwölf. Der Zeitraum umfasst nach § 10 Abs. 3 FZV zwei bis elf volle Monate und steht auf dem Kennzeichen. Außerhalb der Saison darf das Motorrad auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden. Den Zeitraum zu ändern, kostet bei der Zulassungsbehörde 30,00 €. Die Alternative ist, im Herbst abzumelden; dann läuft die Steuer bis zur Abmeldung.
Sind Elektromotorräder steuerfrei?
Für eine begrenzte Zeit. § 3d KraftStG befreit Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, für zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Ein Elektro-Leichtkraftrad bis 11 kW braucht diese Regel nicht, weil es als zulassungsfreies Fahrzeug ohnehin steuerfrei ist. Für Elektromotorräder über 11 kW gilt die Befreiung nach § 3d. Was sie danach zahlen, regelt § 9 KraftStG; diese Bemessung ist noch nicht in den Regeldaten dieser Seite.
Angaben zu Führerschein und Normen zuletzt geprüft zwischen 08.10.2026 und 15.10.2026.
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