Motorradversicherung: was das Gesetz verlangt – Haftpflichtpflicht, Mindestversicherungssummen, eVB, Fahren ohne Versicherung, Saisonkennzeichen und 125er

Das Motorrad ist gekauft, der Termin bei der Zulassungsstelle steht, und im Antrag fehlt noch eine Nummer: die eVB des Versicherers. Was die Versicherung kostet, entscheidet jeder Versicherer selbst. Was sie mindestens leisten muss und was passiert, wenn sie fehlt, steht im Pflichtversicherungsgesetz.

Die Haftpflicht ist Pflicht, Teil- und Vollkasko sind freiwillig

Nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) muss der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Sie gilt für Schäden, die andere durch das Motorrad erleiden: an Personen, an Sachen und am Vermögen. Pflichtig ist der Halter, nicht der Fahrer; wer ein Motorrad besitzt, ohne selbst einen Führerschein zu haben, muss es trotzdem versichern, sobald es auf die Straße soll.

Laut BaFin (Sekundärquelle, Verbraucherseite „Kfz-Versicherung“) ersetzt die Haftpflicht Schäden Dritter und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Teilkasko und Vollkasko decken dagegen Schäden am eigenen Fahrzeug, sind freiwillig und gesetzlich nicht geregelt; einen gesetzlichen Mindestumfang gibt es nicht. Üblich ist laut BaFin bei der Teilkasko etwa Brand, Diebstahl, Sturm, Hagel und Glasbruch, die Vollkasko umfasst zusätzlich selbstverschuldete Unfälle und Vandalismus. Was im einzelnen Vertrag steht, regeln die Bedingungen des Versicherers.

Kfz-Haftpflicht fürs Motorrad · geprüft am 15.10.2026

  • Pflicht für den Halter — Der Halter eines Fahrzeugs mit Standort in Deutschland muss für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. gesetze-im-internet.de
  • Voraussetzung der Zulassung — Ohne Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es keine Zulassung: Sie ist neben der Typ- oder Einzelgenehmigung Voraussetzung dafür. gesetze-im-internet.de
  • 7,5 Mio. € · 1,3 Mio. € · 50.000 € — Die Mindestversicherungssummen je Schadensfall betragen 7,5 Millionen € für Personenschäden, 1,3 Millionen € für Sachschäden und 50.000 € für reine Vermögensschäden. gesetze-im-internet.de
  • Halter, Eigentümer, Fahrer mitversichert — Die Versicherung muss mindestens die Haftpflicht von Halter, Eigentümer und Fahrer decken – also auch, wenn jemand anderes das Motorrad fährt. gesetze-im-internet.de
  • gilt in Europa — Die Kfz-Haftpflicht muss Versicherungsschutz in ganz Europa und in den außereuropäischen Gebieten der EU gewähren, nach den dort geltenden Pflichtversicherungsregeln, mindestens aber im deutschen Umfang. gesetze-im-internet.de
  • eigenes Motorrad nicht über Haftpflicht — Schäden am eigenen, versicherten Fahrzeug darf die Haftpflichtversicherung ausschließen; ebenso Ansprüche des Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden. gesetze-im-internet.de
  • Rennstrecke: eigener Versicherungsschutz — Bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten – Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests, Demonstrationen – darf ein Fahrzeug nur mit einem dafür bestehenden Versicherungsschutz gebraucht werden. Auf abgesperrten Strecken kann die normale Kfz-Haftpflicht den Schutz ausschließen, wenn eine eigene Motorsport-Deckung nach § 5d PflVG besteht. gilt seit 17.04.2024 · gesetze-im-internet.de
  • Annahme nach 2 Wochen — Der Antrag auf eine Haftpflichtversicherung für Zweiräder gilt als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich ablehnt oder ein abweichendes Angebot macht. Ablehnen darf der Versicherer nur aus bestimmten Gründen. gesetze-im-internet.de
  • 1 Jahr · Kündigung 1 Monat vor Ablauf — Der Vertrag läuft höchstens ein Jahr (bis zum nächsten Monatsersten nach Ablauf eines Jahres) und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beim Kauf eines Gebrauchten gilt der übergegangene Vertrag als gekündigt, sobald der Käufer eine neue Versicherung abschließt. gesetze-im-internet.de
  • Versicherungsbestätigung elektronisch — Bei Versicherungsbeginn übermittelt der Versicherer eine Versicherungsbestätigung. Sie geht elektronisch an die Zulassungsbehörde (eVB) und enthält mindestens Versicherer, Nummer und Versicherungsnehmer; bei Saisonkennzeichen kann sie den maximalen Gültigkeitszeitraum nennen. gesetze-im-internet.de
  • Straftat: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe — Ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu gebrauchen oder das zu gestatten, ist verboten und eine Straftat: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monate oder bis zu 180 Tagessätze. Das Fahrzeug kann eingezogen werden. gesetze-im-internet.de
  • ohne Versicherung: Außerbetriebsetzung — Besteht für ein zugelassenes Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr, muss der Halter es unverzüglich außer Betrieb setzen lassen. Erfährt die Zulassungsbehörde davon, etwa durch Anzeige des Versicherers, setzt sie es selbst außer Betrieb. gesetze-im-internet.de
  • Rückgriff höchstens 5.000 € — Fährt jemand ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis oder alkoholisiert, darf der Versicherer im Vertrag Leistungsfreiheit vereinbaren; gegenüber Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen ist der Rückgriff aber auf höchstens 5.000 € je Person begrenzt. Gegenüber Geschädigten bleibt der Versicherer in solchen Fällen – auch bei Verstößen gegen die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO – zur Leistung verpflichtet. gesetze-im-internet.de

Die Mindestversicherungssummen stehen in der Anlage zum PflVG

§ 4 Abs. 2 PflVG verweist für die Mindesthöhe der Versicherungssummen auf eine Anlage zum Gesetz. Dort stehen getrennte Beträge für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden; der Kasten oben zeigt sie mit Quelle und Prüfdatum. Höhere Summen darf ein Vertrag vorsehen, niedrigere nicht.

Ohne eVB keine Zulassung, ohne Versicherung kein Kennzeichen

Zugelassen wird ein Motorrad nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nur, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Den Nachweis schickt der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde; im Antrag steht die Nummer dieser Versicherungsbestätigung, im Alltag eVB-Nummer (§ 49 FZV). Welche Unterlagen sonst dazugehören, steht auf der Seite Motorrad anmelden und abmelden.

Auch für ein Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Eine 125er ist zwar zulassungsfrei, bekommt aber ein amtliches Kennzeichen von der Zulassungsbehörde; die Versicherungspflicht aus § 1 PflVG knüpft am Kraftfahrzeug an, nicht an der Zulassung.

Motorrad anmelden, abmelden, online zulassen: Unterlagen und Gebühren · geprüft am 14.10.2026

Vorgangbei der Behördeinternetbasiert (i-Kfz)GebührennummerQuelle
Zulassung / Wiederzulassung30,00 €12,80 € (+ 0,30 € je Plakettenträger)221.1 / 221.1.1gesetze-im-internet.de
Wiederzulassung, gleicher Halter, reserviertes Kennzeichen23,00 €10,60 € (+ 0,30 € je Plakettenträger)221.6 / 221.7gesetze-im-internet.de
Umschreibung im selben Bezirk, Halterwechsel, Kennzeichen bleibt24,20 €10,40 €221.8 / 221.8.1gesetze-im-internet.de
Außerbetriebsetzung15,90 €2,10 €224.1 / 224.2gesetze-im-internet.de
Zuschlag Wunschkennzeichen+ 10,20 €+ 10,20 €Vorbemerkung zu 221gesetze-im-internet.de
Reservierung einer Erkennungsnummer2,60 €k. A.230gesetze-im-internet.de

Gebühren der Zulassungsbehörde nach GebOSt, ohne Kennzeichenschilder (die stellt nicht die Behörde) und ohne Auslagen. Für zulassungsfreie, kennzeichenpflichtige Leichtkrafträder gelten eigene Nummern (227.x); nicht ausgewertet. Online-Reservierung: kein eigener Betrag in der GebOSt (k. A.). Geprüft am 14.10.2026.

  • Antrag mit Halterdaten — Die Zulassung beantragt man bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Im Antrag sind die Halterdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, bei Privatpersonen unter anderem Name, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift. gesetze-im-internet.de
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, bei Neufahrzeug COC — Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen; gibt es sie noch nicht, wird ihre Ausfertigung beantragt. Bei der Erstzulassung eines Motorrads mit EU-Typgenehmigung ist die Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vorzulegen; der Nachweis gilt auch als geführt, wenn die Behörde die Daten anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts abruft. gesetze-im-internet.de
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) — Zugelassen wird nur, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Den Nachweis erbringt eine Versicherungsbestätigung, die der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf bereithält. Im Antrag wird dafür die Nummer der Versicherungsbestätigung angegeben (im Alltag eVB-Nummer). gesetze-im-internet.de
  • SEPA-Mandat, keine Steuerrückstände — Die Zulassungsbehörde darf erst zulassen, wenn bei Steuerpflicht eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto (Lastschriftmandat) vorliegt und der Halter keine Kfz-Steuerrückstände hat; Rückstände unter 5 Euro stehen nicht entgegen. gesetze-im-internet.de
  • Fahrzeugschein mitführen — Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss beim Fahren mitgeführt und auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. gesetze-im-internet.de
  • Abmelden: Fahrzeugschein + Schilder; Reservierung bis 12 Monate — Zum Abmelden (Außerbetriebsetzung) beantragt der Halter dies bei der Zulassungsbehörde, legt die Zulassungsbescheinigung Teil I vor und bringt die gestempelten Kennzeichenschilder zum Entstempeln mit. Wer als Dritter alle Unterlagen vorlegt, gilt als bevollmächtigt. Das Kennzeichen kann für die spätere Wiederzulassung längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reserviert werden. gesetze-im-internet.de
  • Wiederzulassung: Teil I + II, ggf. HU vorher — Für die Wiederzulassung sind Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen; Teil II entfällt, wenn derselbe Halter das bisherige Kennzeichen behält. Wäre in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig gewesen, muss das Fahrzeug vorher zur HU. gesetze-im-internet.de
  • Steuer bis zur Abmeldung, mind. 1 Monat — Die Kraftfahrzeugsteuer läuft, solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens einen Monat. Werden Vermerk in der Zulassungsbescheinigung und Entstempelung an verschiedenen Tagen vorgenommen, zählt der letzte Tag. gesetze-im-internet.de
  • i-Kfz: online an-, ab- und ummelden — Zulassung, Änderungen, die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug und die Außerbetriebsetzung können internetbasiert beantragt werden. Laut Kraftfahrt-Bundesamt geht das mit der Stufe 4 von i-Kfz seit dem 1. September 2023 von zu Hause aus; umgesetzt wird es von den Ländern und Kommunen über das i-Kfz-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde. gilt seit 01.09.2023 · kba.de
  • Online-Ausweis; Gebühr vorab — Für einen Online-Antrag muss sich der Halter sicher identifizieren, als Privatperson etwa mit einem Bürgerkonto oder der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (bzw. eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel). Gebührenpflichtige Online-Anträge sind vor der Antragstellung zu bezahlen. gesetze-im-internet.de
  • online nur zulassungspflichtig; eVB, Sicherheitscodes, SEPA — Online zulassen lässt sich nur ein zulassungspflichtiges Fahrzeug – ein zulassungsfreies Leichtkraftrad (125er) also nicht – mit allgemeinem Kennzeichen, Saisonkennzeichen, E-Kennzeichen oder einem schon zugeteilten H-Kennzeichen, ohne technische Änderungen gegenüber den gespeicherten Daten. Eingegeben werden unter anderem Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die freigelegten Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung, das SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer und der Monat der nächsten HU. gesetze-im-internet.de
  • Plaketten per Post; bis dahin Ausdruck mitführen — Nach einer Online-Zulassung verschickt die Behörde Zulassungsbescheinigung Teil I, Stempelplaketten und Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage nach Abruf der Entscheidung. Der Halter muss die Plakettenträger unverzüglich fest auf dem passenden Kennzeichenschild anbringen. Bis zum Empfang darf das Fahrzeug ohne Plaketten fahren, nach § 31 FZV längstens 14 Tage ab Abruf der Entscheidung; ein gut lesbarer Ausdruck der Entscheidung ist mitzuführen. Den vorläufigen Zulassungsnachweis muss man bei Krafträdern (Klasse L) nicht im Fahrzeug auslegen. gesetze-im-internet.de
  • online: höchstens 10 Kalendertage — Für die internetbasierte Zulassung nennt die FZV eine eigene Frist: Fahrten mit noch nicht abgestempelten Kennzeichen sind höchstens zehn Kalendertage ab Abruf der Zulassungsentscheidung erlaubt. Neben den 14 Tagen aus § 31 FZV ist das die kürzere Frist. gesetze-im-internet.de
  • online abmelden mit Sicherheitscodes, ohne Ausweis — Online abmelden geht für zugelassene Fahrzeuge und für zulassungsfreie Fahrzeuge mit Kennzeichen, auch mit Reservierung des Kennzeichens. Statt Schilder und Fahrzeugschein vorzulegen, gibt man das Kennzeichen und die freigelegten Sicherheitscodes der Stempelplakette und der Zulassungsbescheinigung Teil I ein; eine Identifizierung des Antragstellers ist dann nicht nötig. gesetze-im-internet.de
  • online wieder zulassen: höchstens 7 Jahre abgemeldet — Eine Online-Wiederzulassung ist nur möglich, wenn das Fahrzeug bei Antragstellung nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt war. gesetze-im-internet.de
  • Zulassung 30,00 € / online 12,80 €; Abmeldung 15,90 € / online 2,10 € — Die Zulassung oder Wiederzulassung kostet bei der Zulassungsbehörde 30,00 Euro (Gebührennummer 221.1), online 12,80 Euro zuzüglich 0,30 Euro je Plakettenträger (221.1.1). Die Wiederzulassung im selben Bezirk ohne Halterwechsel mit reserviertem Kennzeichen kostet 23,00 Euro, online 10,60 Euro (221.6, 221.7). Die Außerbetriebsetzung kostet 15,90 Euro, online 2,10 Euro (224.1, 224.2). gesetze-im-internet.de
  • Wunschkennzeichen + 10,20 €; Reservierung 2,60 € — Ein Wunschkennzeichen ist eine vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichende Erkennungsnummer; es verteuert die Zulassung (auch online) um 10,20 Euro. Die Vorwegzuteilung oder Reservierung einer Erkennungsnummer kostet 2,60 Euro je Nummer, bei einem Wunschkennzeichen ebenfalls 10,20 Euro mehr. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wunschkombination steht in der FZV nicht; Kombinationen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. gesetze-im-internet.de
  • ohne Zulassung 70 € + 1 Punkt — Wer ein Motorrad ohne die erforderliche Zulassung auf öffentlichen Straßen fährt, zahlt laut Bußgeldkatalog 70 Euro (lfd. Nr. 175); der Verstoß wird mit einem Punkt bewertet. Wer nach einer Online-Zulassung ohne die übersandten Plakettenträger fährt, zahlt ebenfalls 70 Euro (lfd. Nr. 180d); bringt der Halter sie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß an, sind es 40 Euro (lfd. Nr. 180b). gesetze-im-internet.de

Mofa und 50er fahren mit dem Versicherungskennzeichen

Kleinkrafträder bis 45 km/h wie Mofa und 50er-Roller brauchen keine Zulassung, dürfen aber nur mit einem gültigen Versicherungskennzeichen fahren (§ 4 Abs. 3 FZV). Das Schild ist zugleich der Nachweis der Haftpflicht; der Versicherer gibt es nach Vertragsschluss aus. Es gilt für ein Verkehrsjahr vom 1. März bis Ende Februar, danach verlieren Schild und Bescheinigung ihre Gültigkeit (§ 52 FZV).

Fahren ohne Versicherung ist eine Straftat

§ 6 PflVG verbietet, ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu gebrauchen, und ebenso, den Gebrauch zu gestatten. Wer also sein unversichertes Motorrad verleiht, verstößt genauso dagegen wie der Fahrer. Die Strafen stehen in § 30 PflVG:

  • vorsätzlich: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • fahrlässig: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
  • Einziehung: Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn es dem Täter gehört.

Saisonkennzeichen und Abmeldung regelt die FZV, den Vertrag der Versicherer

Mit Saisonkennzeichen darf das Motorrad außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden; laut Bußgeldkatalog kostet das 50 € bzw. 40 € (lfd. Nr. 175a und 177). Die FZV regelt damit nur die Zulassung. Ob und wie ein Vertrag in den Monaten außerhalb der Saison oder nach einer Abmeldung weiterläuft, oft „Ruheversicherung“ genannt, steht in den ausgewerteten Gesetzen nicht, sondern in den Bedingungen des jeweiligen Versicherers.

Den Beitrag legt der Versicherer fest

Laut BaFin (Sekundärquelle) bestimmen Typklasse, Regionalklasse und Schadenfreiheitsklasse den Beitrag; Typ- und Regionalklassen legt der Versicherer fest. Wer schadenfrei fährt, steigt in der Schadenfreiheitsklasse auf. Beim Wechsel übernimmt der neue Versicherer die alte Einstufung nicht automatisch, sondern stuft nach dem bisherigen Schadenverlauf ein. Beiträge, Anbieter oder eine Rangfolge stehen hier bewusst nicht: Sie lassen sich nicht aus einer amtlichen Quelle belegen und ändern sich mit jedem Tarif.

Fallstricke

  • Motorrad verliehen. Wer den Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs gestattet, macht sich ebenfalls strafbar.
  • Altes Versicherungskennzeichen. Nach Ende Februar ist das Schild des Vorjahres ungültig.
  • Außerhalb der Saison am Straßenrand. Auch ein stehendes Motorrad kostet dann 40 €.
  • Kasko ohne Mindestumfang. Was Teil- oder Vollkasko abdeckt, steht nur im Vertrag, nicht im Gesetz.

Was praktisch hilft

  1. eVB vor dem Termin anfordern. Ohne die Nummer nimmt die Zulassungsbehörde den Antrag nicht an.
  2. Saisonzeitraum und Vertrag gemeinsam ansehen. Die FZV bestimmt, wann das Motorrad fahren darf; die Versicherungsbedingungen, was in der übrigen Zeit gilt.
  3. Bedingungen zu Diebstahl lesen. Wer ein Bremsscheibenschloss oder eine Garage nutzt, sieht im Vertrag nach, ob dazu etwas verlangt wird.

Was ich noch nicht weiß

  • Wie die Ruheversicherung rechtlich verankert ist. In PflVG und FZV steht sie nicht; sie müsste in den Musterbedingungen der Versicherer oder im Vertrag stehen. Für Saisonfahrer entscheidet sie, ob in der Winterpause ein Schaden in der Garage gedeckt ist.
  • Ob für Kasko-Verträge Mindestvorgaben aus anderem Recht folgen. Die BaFin nennt keinen gesetzlichen Mindestumfang; eine Quelle dafür müsste im Versicherungsvertragsgesetz liegen.
  • Wie Versicherer Fahranfänger und Zweitfahrer einstufen. Das legt jeder Tarif selbst fest; amtlich veröffentlicht ist es nicht.

Häufige Fragen

Ist eine Motorradversicherung Pflicht?

Die Haftpflichtversicherung ja, Teil- und Vollkasko nein. Nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes muss der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort in Deutschland eine Haftpflicht abschließen und aufrechterhalten; sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die andere durch das Motorrad erleiden. Ohne sie gibt es keine Zulassung und kein Kurzzeitkennzeichen, und Mofas und 50er bekommen kein Versicherungskennzeichen. Die Mindestsummen stehen in der Anlage zum Gesetz. Teilkasko und Vollkasko decken Schäden am eigenen Motorrad; laut BaFin sind sie freiwillig und haben keinen gesetzlichen Mindestumfang.

Was ist eine eVB-Nummer beim Motorrad?

Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung. Der Versicherer übermittelt die Bestätigung, dass eine Kfz-Haftpflicht besteht, elektronisch an die Zulassungsbehörde oder hält sie zum Abruf bereit. Im Zulassungsantrag gibt man nur die Nummer an (§ 49 FZV). Ohne diesen Nachweis lässt die Behörde nach § 3 FZV kein Motorrad zu, auch nicht online über i-Kfz, wo die eVB-Nummer zu den Pflichtangaben gehört. Die Nummer fordert man beim Versicherer an, bevor man zur Zulassungsstelle geht. Bei Mofa und 50er gibt es stattdessen das Versicherungskennzeichen.

Was passiert, wenn man ohne Versicherung Motorrad fährt?

Es ist eine Straftat. § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes verbietet, ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu gebrauchen oder den Gebrauch zu gestatten. Nach § 30 PflVG droht bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Gehört das Motorrad dem Täter, kann es eingezogen werden. Strafbar macht sich nicht nur, wer fährt, sondern auch der Halter, der das unversicherte Motorrad verleiht. Das Verbot gilt für jedes Fahrzeug mit Versicherungspflicht, also auch für Mofa und 50er.

Braucht eine 125er eine Versicherung?

Ja. Eine 125er ist als Leichtkraftrad von der Zulassungspflicht ausgenommen, bleibt aber ein Kraftfahrzeug, und die Pflicht zur Haftpflichtversicherung aus § 1 PflVG knüpft an das Kraftfahrzeug und seinen Standort an, nicht an die Zulassung. Die 125er bekommt ein amtliches Kennzeichen von der Zulassungsbehörde, kein Versicherungskennzeichen wie ein 50er. Kfz-Steuer zahlt sie nicht, weil zulassungsfreie Fahrzeuge nach § 3 Nr. 1 KraftStG befreit sind. Zur Hauptuntersuchung muss sie wie jedes Motorrad alle 24 Monate. Was die Versicherung kostet, legt der Versicherer fest.

Was ist der Unterschied zwischen Teilkasko und Vollkasko beim Motorrad?

Beide decken Schäden am eigenen Motorrad, die Haftpflicht dagegen nur Schäden anderer. Laut BaFin, die hier als Sekundärquelle dient, umfasst die Teilkasko üblicherweise Schäden durch Brand, Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Glasbruch und Kurzschluss an der Verkabelung. Die Vollkasko schließt die Teilkasko ein und deckt zusätzlich selbstverschuldete Unfälle und mutwillige Beschädigung durch Dritte. Beide sind freiwillig, gesetzlich nicht geregelt und haben keinen gesetzlichen Mindestumfang. Was ein Vertrag tatsächlich abdeckt und ob eine Selbstbeteiligung gilt, steht deshalb nur in seinen Bedingungen, nicht im Gesetz.

Angaben zu Führerschein und Normen zuletzt geprüft zwischen 08.10.2026 und 15.10.2026.

Weiterlesen

Ich betreibe zweitaktgeber.de und sammle hier, was Führerscheinrecht, Normen und Hersteller zum Motorradfahren wirklich sagen – jede Zahl mit Quelle und Prüfdatum. Den Motorradführerschein mache ich 2027; bis dahin stammen alle Angaben aus Gesetzestexten, Normen und Herstellerdaten, nicht aus eigener Erfahrung.