Mit Sozius Motorrad fahren: was StVO und StVZO für Sitz, Fußrasten, Haltegriff, Helm und Zuladung verlangen

Am Sonntag will die Freundin mit, die Sitzbank sieht hinten breit genug aus, und unter dem Soziuspolster stecken zwei eingeklappte Fußrasten. Ob das reicht, entscheiden nicht Gefühl und Sitzkomfort, sondern drei Paragrafen und ein paar Felder im Fahrzeugschein.

Ohne eigenen Sitz darf niemand mitfahren

§ 21 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbietet, Personen auf Krafträdern ohne besonderen Sitz mitzunehmen. § 35a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sagt es von der Fahrzeugseite: Ein Kraftrad, auf dem ein Beifahrer fährt, muss einen Sitz für ihn haben. Ein Verstoß gegen die Mitnahmeregeln kostet laut Bußgeldkatalog 5 € (lfd. Nr. 97).

Wie viele Plätze das Motorrad hat, steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld S.1, laut Anlage 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung „Sitzplätze einschließlich Fahrersitz“. Steht dort eine 1, zählt nur der Fahrersitz. Wer einen Soziussitz nachrüstet, landet bei § 19 StVZO: Die Betriebserlaubnis bleibt nur bestehen, wenn für das Teil eine Genehmigung vorliegt und die Einbauanweisung beachtet ist.

Fußrasten und Haltesystem sind vorgeschrieben

§ 61 StVZO verlangt an zweirädrigen Kraftfahrzeugen Fußstützen auf beiden Seiten, für Fahrer und Beifahrer. Darf ein Beifahrer mitfahren, ist außerdem ein Haltesystem für ihn Pflicht. Den Maßstab setzen die Richtlinie 93/32/EWG und für neuere Fahrzeuge die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014:

  • Haltegurt oder einzelner Haltegriff: 2.000 N senkrechte Zugkraft ohne Riss oder Bruch
  • zwei Haltegriffe, je einer pro Seite: je 1.000 N
  • Fußstützen: 1.700 N Druckkraft ohne funktionsschädliche Verformung, Platz für einen Fuß von mindestens 300 × 110 mm

Fuß und Bein dürfen im Betrieb nicht an bewegliche Teile wie den Reifen kommen. Andere Fahrzeugteile, die man mit dem Haltesystem verwechseln könnte, sind nach der EU-Verordnung nur zulässig, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen. Ein Griff am Topcase ist deshalb nicht automatisch ein Haltegriff im Sinne der Vorschrift.

Der Helm ist auch auf dem Soziusplatz Pflicht

Die Helmpflicht aus § 21a Abs. 2 StVO gilt für alle, die auf einem Kraftrad über 20 km/h mitfahren, nicht nur für den Fahrer. Wer ohne geeigneten Helm fährt, zahlt ein Verwarnungsgeld von 15 € (lfd. Nr. 101). Nimmt der Fahrer ein Kind ohne Helm mit, kostet das ihn 60 €, bei mehreren Kindern 70 € (lfd. Nr. 99).

Eine Prüfnorm nennt § 21a StVO nicht. Was eine Genehmigung nach ECE 22.06 bedeutet und wie man die Helmgröße misst, steht auf den Helmseiten; für den Beifahrer gilt dasselbe wie für den Fahrer.

Helmpflicht in Deutschland · geprüft am 11.10.2026

  • Helmpflicht ab bauartbedingt über 20 km/h — Wer ein Kraftrad oder ein offenes drei- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. gesetze-im-internet.de
  • gilt auch für Mitfahrer — Die Helmpflicht gilt nicht nur für den Fahrer, sondern ebenso für alle, die auf oder in einem solchen Fahrzeug mitfahren. gesetze-im-internet.de
  • keine Helmpflicht bei angelegtem vorgeschriebenem Gurt — Einzige Ausnahme im Gesetzestext: Die Helmpflicht entfällt, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. gesetze-im-internet.de
  • keine Norm im Gesetzestext — Die StVO verlangt einen „geeigneten Schutzhelm“, nennt aber keine Prüfnorm; eine ECE-Genehmigung (etwa nach UN-Regelung Nr. 22) schreibt § 21a StVO nicht ausdrücklich vor. gesetze-im-internet.de
  • VwV-StVO zu § 21a: aufgehoben — Die Verwaltungsvorschrift zur StVO enthält zu § 21a keine Erläuterung mehr; der Abschnitt ist als aufgehoben gekennzeichnet. verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  • Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO — Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen genehmigen. gesetze-im-internet.de
  • 15 € — Wer während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm trägt, muss laut Bußgeldkatalog mit einem Regelsatz von 15 Euro rechnen (lfd. Nr. 101). gesetze-im-internet.de
  • Verwarnungsgeld (Regelsatz bis 55 €) — Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben; die 15 Euro für den fehlenden Helm sind also ein Verwarnungsgeld. gesetze-im-internet.de
  • 60 € (ein Kind) / 70 € (mehrere Kinder) — Wer beim Führen eines Kraftrads ein Kind befördert, das keinen Schutzhelm trägt, zahlt laut Bußgeldkatalog 60 Euro, bei mehreren Kindern 70 Euro (lfd. Nr. 99.1 und 99.2). gesetze-im-internet.de

Führerscheinklasse und Probezeit betreffen den Fahrer

Die Klassen in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterscheiden nach Leistung, Hubraum und Mindestalter des Fahrers. Die Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz dauert zwei Jahre und regelt Aufbauseminar, Verwarnung und Alkoholverbot für den Fahrer. In beiden Regelwerken, soweit ich sie ausgewertet habe, steht keine Beschränkung für die Mitnahme eines Beifahrers, weder für A1 noch für A2 oder B196.

Die einzige altersbezogene Mitnahmeregel in den Regeldaten betrifft Mofas: Wer ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa oder einem auf 25 km/h beschränkten Kleinkraftrad mitnimmt, muss mindestens 16 sein (§ 10 Abs. 4 FeV). Das Mindestalter für die Klassen selbst steht auf der Seite zum Motorradführerschein-Alter.

Mit Beifahrer schrumpft die Reserve bis zur zulässigen Gesamtmasse

Eine Zuladung weist der Fahrzeugschein nicht aus. Eigene Rechnung, keine amtliche Angabe: zulässige Gesamtmasse (Feld F.2) minus Leermasse (Feld G) ergibt, was Fahrer, Beifahrer, Kleidung, Gepäck und nachgerüstetes Zubehör zusammen wiegen dürfen. Die Leermasse enthält laut Verordnung (EU) Nr. 168/2013 einen mindestens zu 90 % gefüllten Tank, aber weder Fahrer noch Beifahrer.

Mit zwei Erwachsenen, zwei Helmen, Koffern und Tankrucksack ist diese Reserve schneller aufgebraucht als allein. Einhalten muss man sie nach § 34 StVZO; verantwortlich sind der Fahrer (§ 23 StVO) und der Halter, der die Fahrt zulässt (§ 31 StVZO). Der Bußgeldkatalog sieht bei Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts 10 bis 235 € vor, ab mehr als 20 % zusätzlich einen Punkt.

Zuladung beim Motorrad: Gesamtmasse, Leermasse, Überladung · geprüft am 12.10.2026

  • F.1 · F.2 · G (Leermasse) — In der Zulassungsbescheinigung Teil I stehen die Massen in drei Feldern: F.1 „Technisch zulässige Gesamtmasse in kg“, F.2 „Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und G „Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)“. gesetze-im-internet.de
  • Q = Leistungsgewicht kW/kg (nur Krafträder) — Feld Q der Zulassungsbescheinigung Teil I gibt das Leistungsgewicht in kW/kg an und ist nur für Krafträder vorgesehen. gesetze-im-internet.de
  • F.1 bei Krafträdern keine EU-Pflichtangabe — Nach der EU-Richtlinie über Zulassungsdokumente gehört die technisch zulässige Gesamtmasse (F.1) zu den Pflichtangaben, „ausgenommen Krafträder“. Die im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse (F.2) ist eine freiwillige Angabe. Feld G beschreibt die Richtlinie als Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau. eur-lex.europa.eu
  • Höchstmasse beladen laut Hersteller — Die technisch zulässige Gesamtmasse ist die vom Hersteller angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand, die auf Bauart und bauartbedingten Leistungen des Fahrzeugs beruht. gilt seit 01.01.2016 · eur-lex.europa.eu
  • Tank mindestens 90 % voll — Für Fahrzeuge der Klasse L (dazu gehören Motorräder) umfasst die Masse in fahrbereitem Zustand das unbeladene, betriebsbereite Fahrzeug mit Flüssigkeiten, Standardausrüstung nach Herstellerangabe, zu mindestens 90 % gefüllten Kraftstoffbehältern, Aufbau sowie Ersatzrad und Werkzeug, soweit vorhanden. gilt seit 01.01.2016 · eur-lex.europa.eu
  • ohne Fahrer, ohne Antriebsbatterie — Nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand eines L-Fahrzeugs enthalten sind der Fahrer (75 kg) und der Beifahrer (65 kg). Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen zählt auch die Masse der Antriebsbatterien nicht dazu. gilt seit 01.01.2016 · eur-lex.europa.eu
  • fahrbereit + 75 kg Fahrer + Sonderausrüstung — Die „tatsächliche Masse“ ist die Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich Fahrer (75 kg), Sonderausrüstung und gegebenenfalls der Masse für die Speicherung eines Alternativkraftstoffs. Bei L1e- und L3e-Fahrzeugen wird der Fahrer für die Massenmessung als 65 kg Insasse plus 10 kg Gepäck angesetzt. gilt seit 01.01.2016 · eur-lex.europa.eu
  • Nutzlast = techn. zul. Gesamtmasse − tatsächliche Masse — Die Nutzlast ist im EU-Typgenehmigungsrecht der Unterschied zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der tatsächlichen Masse des Fahrzeugs. Weil die tatsächliche Masse den Fahrer mit 75 kg schon enthält, ist die Nutzlast in diesem Sinn das, was über einen 75-kg-Fahrer hinaus geladen werden darf (Rechnung aus beiden Begriffsbestimmungen). gilt seit 01.01.2016 · eur-lex.europa.eu
  • eigene Rechnung: F.2 − G — Eine Zuladung weist die Zulassungsbescheinigung nicht aus. Eigene Rechnung, keine amtliche Angabe: Zieht man die Leermasse (G) von der zulässigen Gesamtmasse (F.2) ab, bleibt der Rest, den Fahrer, Beifahrer, Gepäck und nachgerüstetes Zubehör zusammen wiegen dürfen. gesetze-im-internet.de
  • § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO — Das Überschreiten verbietet § 34 StVZO: Zulässige Achslast und zulässiges Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs einzuhalten. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Absatz 3 Nummer 4 StVZO. gesetze-im-internet.de
  • Fahrer verantwortlich für Ladung und Besetzung — Wer fährt, muss dafür sorgen, dass Fahrzeug, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit durch Ladung oder Besetzung nicht leidet. gesetze-im-internet.de
  • Halter mitverantwortlich — Der Halter darf die Fahrt nicht anordnen oder zulassen, wenn er weiß oder wissen muss, dass Fahrzeug, Ladung oder Besetzung nicht vorschriftsmäßig sind. gesetze-im-internet.de
  • Wiegepflicht, Kosten bei Übergewicht: Halter — Kann der Fahrer bei einer Kontrolle nicht glaubhaft machen, dass die zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte eingehalten sind, muss er das Fahrzeug wiegen lassen. Bei beanstandetem Übergewicht trägt der Halter die Kosten der Wägung; die prüfende Person kann verlangen, dass um- oder abgeladen wird. gesetze-im-internet.de
  • 10 € bis 235 € — Eine eigene Bußgeldnummer für Krafträder gibt es nicht. Für Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht sieht der Bußgeldkatalog bei Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts vor: mehr als 5 bis 10 % 10 Euro, mehr als 10 bis 15 % 30 Euro, mehr als 15 bis 20 % 35 Euro, mehr als 20 % 95 Euro, mehr als 25 % 140 Euro, mehr als 30 % 235 Euro (lfd. Nr. 198.2 mit Tabelle 3 Buchstabe b). Für Überschreitungen bis 5 % nennt die Tabelle keinen Regelsatz. Für den Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt, gelten dieselben Sätze (lfd. Nr. 199.2). gesetze-im-internet.de
  • 1 Punkt ab mehr als 20 % — Ab einer Überschreitung von mehr als 20 % (lfd. Nr. 198.2.4 bis 198.2.6 bzw. 199.2.4 bis 199.2.6) gibt es zusätzlich einen Punkt im Fahreignungsregister. gesetze-im-internet.de

Kinder brauchen einen eigenen Sitz, unter sieben genügt ein Kindersitz

Für Kinder gilt dieselbe Grundregel: kein Mitfahren ohne besonderen Sitz. § 35a Abs. 9 StVZO macht eine Ausnahme für Kinder unter sieben Jahren. Statt des Beifahrersitzes genügt dann ein besonderer Kindersitz, wenn Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen verhindern, dass die Füße in die Speichen geraten. Ein Haltegurt zwischen Fahrer und Kind ersetzt keinen Sitz. Was ein Motorrad-Kindersitz laut Hersteller leistet und warum dort kein Produktvergleich steht, ist eine eigene Seite; passende Helme stehen unter Kinderhelm.

Kinder als Mitfahrer auf Motorrad, Roller und Mofa · geprüft am 15.10.2026

  • nur mit eigenem Sitz — Auf Krafträdern ohne besonderen Sitz dürfen keine Personen mitgenommen werden. gesetze-im-internet.de
  • Beifahrersitz Pflicht — Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen einen Sitz für den Beifahrer haben. gesetze-im-internet.de
  • unter 7: Kindersitz + Speichenschutz — Ausnahme für Kinder unter sieben Jahren: Statt des Beifahrersitzes genügt ein besonderer Sitz für das Kind, wenn Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen verhindern, dass die Füße des Kindes in die Speichen geraten. gesetze-im-internet.de
  • Fußstützen und Haltesystem für Beifahrer — Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für Fahrer und Beifahrer auf beiden Seiten Fußstützen haben; darf ein Beifahrer mitfahren, ist außerdem ein Haltesystem für ihn vorgeschrieben. gesetze-im-internet.de
  • Mofa: Kindersitz für unter 7 zulässig — Auf Mofas dürfen besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren angebracht sein, ohne dass das Mofa dadurch fahrerlaubnispflichtig wird. gesetze-im-internet.de
  • Fahrer mind. 16 bei Kind unter 7 — Wer ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa oder einem auf 25 km/h beschränkten Kleinkraftrad mitnimmt, muss mindestens 16 Jahre alt sein. gesetze-im-internet.de
  • Helmpflicht auch für Kinder — Die Helmpflicht auf Krafträdern über 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit gilt auch für alle, die mitfahren – also auch für Kinder. gesetze-im-internet.de
  • 60 € / 70 € — Wer beim Führen eines Kraftrads ein Kind ohne Schutzhelm befördert, zahlt laut Bußgeldkatalog 60 Euro, bei mehreren Kindern 70 Euro (lfd. Nr. 99.1 und 99.2). gesetze-im-internet.de
  • 5 € — Ein Verstoß gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen nach § 21 Absatz 1, 2 oder 3 StVO, etwa die Mitnahme ohne besonderen Sitz, kostet laut Bußgeldkatalog 5 Euro (lfd. Nr. 97). gesetze-im-internet.de
  • Maßstab: Richtlinie 93/32/EWG — Für das Haltesystem nach § 61 Absatz 1 StVZO verweist die StVZO auf den Anhang der Richtlinie 93/32/EWG über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen, geändert durch die Richtlinie 1999/24/EG. gesetze-im-internet.de
  • Gurt/Griff 2.000 N · zwei Griffe je 1.000 N — Das Haltesystem besteht aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen. Ein Haltegurt (am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens) und ein einzelner Haltegriff müssen eine senkrechte Zugkraft von 2.000 N ohne Riss oder Bruch aufnehmen; bei zwei Haltegriffen – je einer auf jeder Seite, symmetrisch – muss jeder Griff 1.000 N aufnehmen. eur-lex.europa.eu
  • EU: 2.000 N (Gurt/Griff) · 1.000 N (zwei Griffe) — Bei EU-typgenehmigten Fahrzeugen, die für mindestens einen Beifahrer ausgelegt sind und für ihn keine Sicherheitsgurte haben, ist ein Beifahrer-Haltegriff-System vorgeschrieben: ein Gurt oder ein Haltegriff, der 2.000 N aushält, oder zwei Haltegriffe, die gleichzeitig 1.000 N aushalten müssen. Andere Fahrzeugteile, die mit dem Haltesystem verwechselt werden könnten, sind nur zulässig, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen. gilt seit 01.01.2016 · eur-lex.europa.eu
  • 1.700 N · Fußfläche 300 × 110 mm — Fußstützen, Bodenplatten oder Fahrzeugboden für Fahrer und Beifahrer müssen eine senkrechte Druckkraft von 1.700 N ohne funktionsschädliche Verformung aushalten und Platz für einen Fuß von mindestens 300 mm Länge und 110 mm Breite bieten; ein Kontakt von Fuß oder Bein mit beweglichen Teilen wie dem Reifen darf im Betrieb nicht möglich sein. gilt seit 01.01.2016 · eur-lex.europa.eu
  • Motorrad-Kindersitz nicht in der Prüfzeichen-Liste — Die Liste der Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, nennt „Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen“ mit Verweis auf § 35a Absatz 12 StVZO und § 21 Absatz 1a StVO (Sitze mit Gurtpflicht). Kindersitze oder Haltegurte für Krafträder führt die Liste nicht eigens auf. gesetze-im-internet.de
  • Nachrüstung: § 19 StVZO (siehe Anbauteile) — Ob ein nachgerüsteter Kindersitz oder ein zusätzliches Haltesystem die Betriebserlaubnis des Motorrads berührt, richtet sich nach § 19 StVZO: Sie bleibt bestehen, wenn für das Teil eine ABE, eine Bauartgenehmigung oder eine EU- bzw. UN-Genehmigung vorliegt und Einschränkungen und Einbauanweisungen beachtet sind; sie erlischt, wenn durch die Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. gesetze-im-internet.de
  • ohne Gurte: keine Kinder unter 3 (Wortlaut) — § 21 Absatz 1b StVO: In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden; Kinder ab drei Jahren, die kleiner als 150 cm sind, müssen dort auf dem Rücksitz sitzen. Ausgenommen sind nach dem Wortlaut nur Kraftomnibusse; Krafträder werden in dem Absatz weder genannt noch ausgenommen. gesetze-im-internet.de
  • Begründung nennt nur M1, N1, N2, N3 — Laut amtlicher Begründung wurde Absatz 1b im Jahr 2006 eingefügt, weil die Richtlinie 2003/20/EG die Beförderung von Kindern unter drei Jahren in nicht mit Gurten ausgerüsteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 (Pkw und Lkw) nicht gestattet. Krafträder erwähnt die Begründung nicht. dserver.bundestag.de
  • EU-Vorgabe: nur Fahrzeuge mit mind. 4 Rädern — Die EU-Richtlinie über die Gurtanlegepflicht, auf die Absatz 1b zurückgeht, gilt nur für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 bis M3 und N1 bis N3 mit mindestens vier Rädern und mehr als 25 km/h; das Verbot für Kinder unter drei Jahren in Fahrzeugen ohne Sicherheitssysteme betrifft dort die Klassen M1, N1, N2 und N3. eur-lex.europa.eu
  • § 21 Abs. 1b: kein Bußgeldtatbestand — Ein Verstoß gegen § 21 Absatz 1b StVO ist in der Liste der Ordnungswidrigkeiten nicht aufgeführt: § 49 Absatz 1 Nummer 20 StVO nennt aus § 21 nur Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a, Absatz 2 und Absatz 3. Der Bußgeldkatalog enthält dafür keinen eigenen Tatbestand. gesetze-im-internet.de

Fallstricke

  • Solo-Sitzbank. Steht in Feld S.1 eine 1, ist kein Beifahrerplatz eingetragen, auch wenn die Bank lang aussieht.
  • Kind ab sieben auf dem Kindersitz. Die Ausnahme gilt nur unter sieben Jahren; danach braucht es den regulären Beifahrersitz mit Fußstützen.
  • Helm nur für den Fahrer. Der Beifahrer zahlt selbst 15 €, beim Kind zahlt der Fahrer 60 €.
  • Zuladung geschätzt. Wer F.2 und G nie abgelesen hat, kennt die Reserve nicht; ab mehr als 20 % Überschreitung gibt es einen Punkt.

Was praktisch hilft

  1. Fahrzeugschein lesen. S.1 für die Sitzplätze, F.2 und G für die Reserve; die Differenz einmal notieren.
  2. Fußrasten und Griffe vorher zeigen. Wer zum ersten Mal hinten sitzt, sollte wissen, wo Fuß und Hand hingehören, bevor es losgeht.
  3. Verständigung klären. Ein Intercom verbindet Fahrer und Beifahrer per Funk; was für Headsets am Steuer gilt, regelt § 23 StVO.

Was ich noch nicht weiß

  • Ob es ein Mindestalter für Beifahrer gibt. In StVO, StVZO und FeV, soweit ausgewertet, steht keins; eine ausdrückliche Regel müsste dort stehen. Für Eltern ist das die erste Frage.
  • Die Zuladung je Modell. In der Motorrad-Datenbank ist sie meist „k. A.“, weil viele Hersteller sie nicht nennen; sie stünde im Datenblatt oder ergibt sich aus F.2 und G im Fahrzeugschein.
  • Ob Gepäckträgergriffe als Haltesystem gelten. Das hängt an der Typgenehmigung des Fahrzeugs; nennen müsste es der Hersteller in Betriebsanleitung oder Datenblatt.

Häufige Fragen

Was braucht ein Motorrad, um einen Sozius mitzunehmen?

Drei Dinge: einen besonderen Sitz für den Beifahrer, Fußstützen auf beiden Seiten und ein Haltesystem. Den Sitz verlangen § 21 Abs. 1 StVO und § 35a Abs. 9 StVZO, Fußstützen und Haltesystem § 61 StVZO. Als Haltesystem gilt ein Gurt oder ein Haltegriff, der 2.000 N senkrechte Zugkraft aushält, oder ein Paar Griffe mit je 1.000 N. Ob das Motorrad für einen Beifahrer eingetragen ist, zeigt Feld S.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I: Dort stehen die Sitzplätze einschließlich Fahrersitz. Steht dort eine 1, darf niemand mitfahren.

Muss der Beifahrer auf dem Motorrad einen Helm tragen?

Ja. Die Helmpflicht aus § 21a Abs. 2 StVO gilt auf Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h für alle, die darauf fahren oder mitfahren, also auch für den Sozius und für Kinder. Ohne geeigneten Helm zahlt der Beifahrer laut Bußgeldkatalog selbst ein Verwarnungsgeld von 15 €. Fährt ein Kind ohne Helm mit, trifft das Bußgeld den Fahrer: 60 € bei einem Kind, 70 € bei mehreren. Eine bestimmte Prüfnorm schreibt § 21a StVO nicht vor, verlangt wird ein „geeigneter Schutzhelm“. Ausnahmen kann nur die Straßenverkehrsbehörde genehmigen.

Darf man in der Probezeit einen Beifahrer mitnehmen?

In den Regeln, die ich zur Probezeit und zu den Führerscheinklassen ausgewertet habe, steht kein Verbot. § 2a Straßenverkehrsgesetz regelt für die zwei Jahre Probezeit Aufbauseminar, Verwarnung und Verlängerung, § 24c das Alkohol- und Cannabisverbot für den Fahrer. § 6 FeV teilt die Klassen nach Leistung, Hubraum und Alter ein, nicht nach Beifahrern. Maßgeblich bleiben Sitz, Fußstützen und Haltesystem am Motorrad, die Helmpflicht für beide und die zulässige Gesamtmasse. Eine Ausnahme mit Altersgrenze gibt es nur beim Mofa: Wer dort ein Kind unter sieben mitnimmt, muss mindestens 16 sein.

Darf man ein Kind auf dem Motorrad mitnehmen?

Ja, wenn es einen eigenen Sitz hat und einen Helm trägt. Ab sieben Jahren gilt für das Kind dasselbe wie für Erwachsene: regulärer Beifahrersitz, Fußstützen, Haltesystem. Unter sieben Jahren erlaubt § 35a Abs. 9 StVZO statt des Beifahrersitzes einen besonderen Kindersitz, wenn Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen die Füße von den Speichen fernhalten. Ein Gurt, der Fahrer und Kind verbindet, ersetzt den Sitz nicht. Ein Mindestalter für das Kind nennen die ausgewerteten Vorschriften nicht. Ohne Helm kostet die Mitnahme den Fahrer 60 €.

Wie schwer dürfen Fahrer und Beifahrer zusammen sein?

Ein festes Höchstgewicht für Personen gibt es nicht; es zählt die zulässige Gesamtmasse des Motorrads. Eigene Rechnung, keine amtliche Angabe: Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I minus Leermasse aus Feld G ergibt, was Fahrer, Beifahrer, Kleidung, Helme, Gepäck und Zubehör zusammen wiegen dürfen. Die Leermasse enthält einen fast vollen Tank, aber keine Personen. Wer überlädt, verstößt gegen § 34 StVZO; der Bußgeldkatalog sieht je nach Überschreitung 10 bis 235 € vor, ab mehr als 20 % zusätzlich einen Punkt im Fahreignungsregister.

Angaben zu Führerschein und Normen zuletzt geprüft zwischen 08.10.2026 und 15.10.2026.

Weiterlesen

Ich betreibe zweitaktgeber.de und sammle hier, was Führerscheinrecht, Normen und Hersteller zum Motorradfahren wirklich sagen – jede Zahl mit Quelle und Prüfdatum. Den Motorradführerschein mache ich 2027; bis dahin stammen alle Angaben aus Gesetzestexten, Normen und Herstellerdaten, nicht aus eigener Erfahrung.