Ende Februar steht der Roller noch mit dem Kennzeichen vom Vorjahr im Hof, ab dem 1. März ist dieses Schild nichts mehr wert. Wer ein Mofa oder einen 50er fährt, braucht dann ein neues kleines Kennzeichen vom Versicherer, in einer anderen Schriftfarbe. Zur Zulassungsstelle muss man dafür nicht.
Zulassungsfrei heißt nicht versicherungsfrei: Kleinkrafträder brauchen ein Versicherungskennzeichen
Laut § 4 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge zulassungsfrei. Auf öffentlichen Straßen dürfen sie trotzdem nur mit einem gültigen Versicherungskennzeichen fahren. Das Schild ist der Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was ein Kleinkraftrad ist, legt § 2 Nr. 11 FZV fest: ein zwei- oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit höchstens 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, zweirädrig mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ oder mit Elektromotor bis 4 kW höchster Nenndauerleistung. Darunter fallen der klassische 50er-Roller und das Moped, das E-Moped bis 45 km/h und auch das Mofa mit 25 km/h, das der Gesamtverband der Versicherer (GDV) ausdrücklich dazuzählt.
Versicherungskennzeichen für Mofa, Moped und Roller bis 45 km/h · geprüft am 11.10.2026
- Versicherungskennzeichen statt Zulassung — Zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge sind zulassungsfrei, dürfen auf öffentlichen Straßen aber nur mit einem gültigen Versicherungskennzeichen gefahren werden. gesetze-im-internet.de
- 45 km/h · 50 cm³ bzw. 4 kW Nenndauerleistung — Kleinkraftrad im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein zwei- oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit höchstens 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; zweirädrig mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ oder mit Elektromotor bis 4 kW höchster Nenndauerleistung. gesetze-im-internet.de
- Ausgabe durch den Versicherer — Das Versicherungskennzeichen ist der Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer händigt es nach Vertragsabschluss und Zahlung der Prämie zusammen mit einer Bescheinigung für das jeweilige Verkehrsjahr aus. gesetze-im-internet.de
- 1. März bis Ende Februar — Ein Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis zum Ende des Februars im Folgejahr. Mit seinem Ablauf verlieren Kennzeichen und Bescheinigung ihre Gültigkeit. gesetze-im-internet.de
- Bescheinigung mitführen — Wer das Fahrzeug fährt, muss die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitführen und auf Verlangen vorzeigen. gesetze-im-internet.de
- max. 3 Ziffern über max. 3 Buchstaben + Jahr — Das Schild trägt eine Erkennungsnummer aus höchstens drei Ziffern (obere Zeile) und höchstens drei Buchstaben (darunter), das Zeichen des Versichererverbands und das Kalenderjahr, in dem das Verkehrsjahr beginnt. gesetze-im-internet.de
- schwarz → blau → grün, jährlich — Die Schriftfarbe wechselt jährlich: Verkehrsjahr 2023 schwarz, 2024 blau, 2025 grün, jeweils auf weißem Grund; danach wiederholt sich die Reihenfolge. Der Rand hat die Farbe der Schrift. gesetze-im-internet.de
- Verkehrsjahr 2026: schwarz — Laut Gesamtverband der Versicherer (Verbandsquelle) gelten seit März 2026 nur noch die schwarzen Kennzeichen; die grünen haben Ende Februar ihre Gültigkeit verloren. Das entspricht der Farbfolge in § 53 FZV. gdv.de
- 130 × 105,5 mm — Das Kennzeichen ist 130 mm hoch und 105,5 mm breit (jeweils mit Rand), die Ecken sind mit 10 mm Halbmesser abgerundet. gesetze-im-internet.de
- reflektierend, nicht verdeckt — Das Kennzeichen muss reflektierend sein, darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. gesetze-im-internet.de
- hinten, Unterkante ≥ 200 mm, lesbar aus 15 m — Es wird hinten fest angebracht, wenn möglich unter der Schlussleuchte; es darf bis 30 Grad geneigt sein, die Unterkante muss mindestens 200 mm über der Fahrbahn liegen, und es muss aus 15 m Entfernung in einem Winkel von je 45 Grad seitlich lesbar sein. gesetze-im-internet.de
- Klebefolie zulässig, max. 3× überkleben — Statt eines Blechschilds darf der Versicherer auch eine Kennzeichenfolie auf einer Trägerplatte ausgeben; eine Folie darf höchstens dreimal mit einer neuen überklebt werden. gesetze-im-internet.de
- Rückgabe bei Vertragsende — Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres, fordert der Versicherer Kennzeichen und Bescheinigung zurück und informiert die Zulassungsbehörde, die beides einziehen kann. gesetze-im-internet.de
- Fahren ohne Versicherung verboten — Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, und einen solchen Gebrauch zu gestatten. gesetze-im-internet.de
- Straftat: bis 1 Jahr oder Geldstrafe — Wer vorsätzlich ein unversichertes Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn es dem Täter gehört. gesetze-im-internet.de
- 10 € (falsch ausgestaltet) — Ein Versicherungskennzeichen, das nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, kostet laut Bußgeldkatalog 10 Euro (lfd. Nr. 184); das gilt nicht für ein ganz fehlendes Kennzeichen. gesetze-im-internet.de
Ein 125er-Roller fällt aus der Regel heraus
Ein 125er-Roller liegt darüber; er gehört zur Klasse L3e und ist kein Kleinkraftrad im Sinne der FZV. Das Versicherungskennzeichen gilt für ihn nicht. Bleibt er in den Grenzen der Klasse L3e-A1 (125 cm³, 11 kW, 0,1 kW/kg), fährt man ihn mit dem A1-Führerschein oder mit der Schlüsselzahl B196. Das Kennzeichen hängt am Fahrzeug, nicht an der Fahrerlaubnis: Klasse AM, Autoführerschein oder Mofa-Prüfbescheinigung ändern am Schild nichts.
Mofa, Kleinkraftrad, 125er: technische Abgrenzung der Fahrzeugklassen · geprüft am 11.10.2026
| Fahrzeugklasse | Höchstgeschwindigkeit | Hubraum | Leistung | Führerschein | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Mofa (einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor) | höchstens 25 km/h | k. A. | k. A. | Mofa-Prüfbescheinigung (ab 15 Jahren) | gesetze-im-internet.de |
| L1e-B, bauartbedingt auf 25 km/h beschränkt | höchstens 25 km/h | höchstens 50 cm³ (Fremdzündungsmotor) | höchstens 4 kW | Mofa-Prüfbescheinigung (ab 15 Jahren) | gesetze-im-internet.de |
| L1e-A – Fahrrad mit Antriebssystem | Motorunterstützung endet bei 25 km/h | höchstens 50 cm³ (Fremdzündungsmotor) | höchstens 1 kW | k. A. | eur-lex.europa.eu |
| L1e-B – zweirädriges Kleinkraftrad | höchstens 45 km/h | höchstens 50 cm³ (Fremdzündungsmotor) | höchstens 4 kW | AM (auch in A1, A2, A und B enthalten) | eur-lex.europa.eu |
| L3e-A1 – Kraftrad mit niedriger Leistung | keine Obergrenze | höchstens 125 cm³ | höchstens 11 kW und 0,1 kW/kg | A1 oder B mit Schlüsselzahl 196 (nur Inland) | eur-lex.europa.eu |
| L3e-A2 – Kraftrad mit mittlerer Leistung | keine Obergrenze | keine Obergrenze | höchstens 35 kW und 0,2 kW/kg, nicht von einem Fahrzeug mit mehr als doppelter Leistung abgewandelt | A2 | eur-lex.europa.eu |
| L3e-A3 – Kraftrad mit hoher Leistung | keine Obergrenze | keine Obergrenze | keine Obergrenze | A | eur-lex.europa.eu |
Leistung nach VO (EU) Nr. 168/2013: bei Elektroantrieb maximale Nenndauerleistung, bei Verbrennungsmotor maximale Nutzleistung; Gewicht = Masse in fahrbereitem Zustand. Die FeV nennt für A1, A2 und B196 nur „Motorleistung“ ohne Festlegung für Elektromotoren. Für Mofas nennt § 4 FeV weder Hubraum noch Leistung. L1e-A ordnet die FeV keiner Klasse ausdrücklich zu (deshalb k. A.). Die A2-Grenze von 70 kW für das Ausgangsmodell steht in § 6 FeV, die EU-Typgenehmigung formuliert „mehr als doppelt so hoch“.
Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar
Nach § 52 FZV gibt der Versicherer das Kennzeichen nach Vertragsabschluss und Zahlung der Prämie aus, zusammen mit einer Bescheinigung für das jeweilige Verkehrsjahr. Dieses Jahr läuft vom 1. März bis zum Ende des Februars im Folgejahr; mit seinem Ablauf verlieren Kennzeichen und Bescheinigung ihre Gültigkeit. Die Bescheinigung muss man beim Fahren mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
Auf dem Schild stehen oben höchstens drei Ziffern, darunter höchstens drei Buchstaben, dazu das Zeichen des Versichererverbands und das Kalenderjahr, in dem das Verkehrsjahr beginnt. Ein Kennzeichen mit „2026“ gilt deshalb bis Ende Februar 2027.
Die Schriftfarbe wechselt jedes Jahr: schwarz, blau, grün
§ 53 FZV schreibt die Farben fest vor: Verkehrsjahr 2023 schwarz, 2024 blau, 2025 grün, jeweils auf weißem Grund, der Rand in der Farbe der Schrift. Danach wiederholt sich die Reihenfolge. Für das Verkehrsjahr 2026 ergibt das wieder schwarz; der GDV bestätigt, dass seit März 2026 nur noch die schwarzen Kennzeichen gelten.
Versicherungskennzeichen für Mofa, Moped und Roller bis 45 km/h · geprüft am 11.10.2026
| Verkehrsjahr | Farbe der Schrift | gültig von | gültig bis | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| 2023 | schwarz auf weiß | 01.03.2023 | 29.02.2024 | gesetze-im-internet.de |
| 2024 | blau auf weiß | 01.03.2024 | 28.02.2025 | gesetze-im-internet.de |
| 2025 | grün auf weiß | 01.03.2025 | 28.02.2026 | gesetze-im-internet.de |
| 2026 | schwarz auf weiß | 01.03.2026 | 28.02.2027 | gesetze-im-internet.de |
Verkehrsjahr nach § 52 Abs. 1 FZV vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. 2023 bis 2025 stehen ausdrücklich in § 53 Abs. 1 FZV; 2026 ergibt sich aus der dort vorgeschriebenen Wiederholung und wird vom GDV (Medieninformation, aktualisiert 11.02.2026) bestätigt. Spätere Jahre nicht eingetragen.
Die Tabelle enthält nur die Jahre, die Verordnung und Verband belegen. In der Presse war von einer geplanten Abschaffung des jährlichen Wechsels die Rede; im geltenden § 53 FZV (Stand der Fassung: 12.05.2026) steht davon nichts, und der Wechsel zum 1. März 2026 hat stattgefunden. Vor dem 1. März 2027 prüfe ich das erneut.
130 × 105,5 mm, hinten, Unterkante mindestens 200 mm über der Fahrbahn
Laut Anlage 17 FZV ist das Kennzeichen 130 mm hoch und 105,5 mm breit, jeweils mit Rand, die Ecken sind mit 10 mm Halbmesser abgerundet. Es muss reflektierend sein, darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein.
Angebracht wird es nach § 53 FZV hinten und fest, wenn möglich unter der Schlussleuchte. Es darf bis 30 Grad geneigt sein, die Unterkante muss mindestens 200 mm über der Fahrbahn liegen, und es muss aus 15 m Entfernung in einem Winkel von je 45 Grad seitlich lesbar sein. Statt des Blechschilds darf der Versicherer nach § 53a FZV auch eine Kennzeichenfolie auf einer Trägerplatte ausgeben; eine Folie darf höchstens dreimal mit einer neuen überklebt werden.
Ohne Versicherung ist es eine Straftat, nicht nur ein Bußgeld
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) verbietet, ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu gebrauchen oder das zu gestatten. Die Strafe steht in § 30 PflVG: bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Gehört das Fahrzeug dem Täter, kann es eingezogen werden.
Ein Bußgeld von 10 € nennt der Bußgeldkatalog (lfd. Nr. 184) nur für ein Kennzeichen, das nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, etwa verdeckt. Für ein ganz fehlendes Kennzeichen gilt dieser Satz nicht. Endet der Vertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres, fordert der Versicherer nach § 55 FZV Kennzeichen und Bescheinigung zurück und informiert die Zulassungsbehörde, die beides einziehen kann.
Fallstricke
- Das alte Schild am 1. März. Mit Ende Februar verliert das Kennzeichen seine Gültigkeit, auch wenn der Roller den Winter über stand.
- Selbst gedruckte oder gebrauchte Schilder. Ausgeben darf das Kennzeichen nur der Versicherer, zusammen mit der Bescheinigung; ein Schild vom Vorbesitzer ersetzt keinen eigenen Vertrag.
- Bescheinigung zu Hause. Sie muss beim Fahren dabei sein und auf Verlangen vorgezeigt werden.
- Kennzeichen zu tief oder verdeckt. Unterkante mindestens 200 mm über der Fahrbahn, lesbar aus 15 m; Gepäck oder Halter dürfen es nicht verdecken.
Was praktisch hilft
- Fahrzeugklasse prüfen. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Hubraum oder Nenndauerleistung beim Hersteller nachsehen; bis 45 km/h, 50 cm³ bzw. 4 kW gilt das Versicherungskennzeichen.
- Im Februar handeln. Das neue Kennzeichen muss am 1. März am Fahrzeug sein, wenn man weiterfahren will.
- Halter vor dem Anschrauben prüfen. Neigung bis 30 Grad, möglichst unter der Schlussleuchte.
Was ich noch nicht weiß
- Ob der jährliche Farbwechsel abgeschafft wird. Eine Änderung von § 53 FZV habe ich bis 11.10.2026 nicht gefunden; sie müsste im Bundesgesetzblatt stehen und wäre vor dem 1. März 2027 entscheidend.
- Die genauen Maße. Der GDV nennt 13,0 × 10,1 cm, Anlage 17 FZV 130 × 105,5 mm. Hier steht der Wert der Verordnung, weil sie verbindlich ist.
- Was der Vertrag nach Ende Februar regelt. Die FZV regelt die Gültigkeit von Schild und Bescheinigung; Laufzeit und Verlängerung stehen in den Bedingungen des jeweiligen Versicherers.
Häufige Fragen
Braucht ein Mofa ein Kennzeichen?
Ja, ein Versicherungskennzeichen. Mofas fahren bauartbedingt höchstens 25 km/h und liegen damit unter der Grenze von 45 km/h, mit der § 2 Nr. 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung das Kleinkraftrad beschreibt; der Gesamtverband der Versicherer zählt Mofas ausdrücklich dazu. Kleinkrafträder sind nach § 4 Abs. 3 FZV zulassungsfrei, dürfen auf öffentlichen Straßen aber nur mit gültigem Versicherungskennzeichen fahren. Das Schild gibt der Versicherer zusammen mit einer Bescheinigung aus, die man beim Fahren mitführen muss. Zum Fahren selbst braucht man zusätzlich die Mofa-Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis.
Wann muss man das Mopedkennzeichen wechseln?
Zum 1. März. Nach § 52 FZV läuft ein Verkehrsjahr vom 1. März bis zum Ende des Februars im Folgejahr, mit seinem Ablauf verlieren Kennzeichen und Bescheinigung ihre Gültigkeit. Auf dem Schild steht das Kalenderjahr, in dem das Verkehrsjahr beginnt; ein Kennzeichen mit „2026“ gilt also bis Ende Februar 2027. Die Schriftfarbe wechselt nach § 53 FZV jedes Jahr in der Reihenfolge schwarz, blau, grün. Wer im Winter nicht fährt, braucht das neue Kennzeichen erst, wenn der Roller wieder auf die Straße soll, dann aber vor der ersten Fahrt.
Welche Farbe hat das Versicherungskennzeichen 2026?
Schwarz auf weißem Grund. § 53 FZV legt die Farbfolge fest: Verkehrsjahr 2023 schwarz, 2024 blau, 2025 grün, danach wiederholt sich die Reihenfolge. Für 2026 ergibt das wieder schwarz, und der Gesamtverband der Versicherer hat in seiner Medieninformation vom 11.02.2026 bestätigt, dass seit März 2026 nur noch die schwarzen Kennzeichen gelten. Das Verkehrsjahr 2026 endet am 28.02.2027. Für spätere Jahre trage ich keine Farbe ein, bevor feststeht, dass die Regel unverändert weiter gilt; in der Presse war von einer Abschaffung des jährlichen Wechsels die Rede.
Was passiert, wenn man ohne Versicherungskennzeichen fährt?
Fährt man ohne bestehende Haftpflichtversicherung, ist das nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz verboten und nach § 30 PflVG eine Straftat. Bei Vorsatz drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Gehört das Fahrzeug dem Täter, kann es eingezogen werden. Strafbar ist auch, wer den Gebrauch gestattet, etwa als Halter. Ein Bußgeld von 10 € sieht der Bußgeldkatalog nur für ein Kennzeichen vor, das nicht vorschriftsmäßig ausgestaltet ist, nicht für ein fehlendes.
Wo bekommt man ein Versicherungskennzeichen für den Roller?
Beim Versicherer, nicht bei der Zulassungsstelle. Nach § 52 FZV händigt der Versicherer das Kennzeichen nach Vertragsabschluss und Zahlung der Prämie aus, zusammen mit einer Bescheinigung für das Verkehrsjahr. Statt eines Blechschilds darf er nach § 53a FZV auch eine Kennzeichenfolie auf einer Trägerplatte ausgeben, die in den Folgejahren höchstens dreimal überklebt werden darf. Das gilt für Roller bis 45 km/h mit höchstens 4 kW (bei Elektroantrieb Nenndauerleistung) und bei Verbrennungsmotor höchstens 50 cm³. Ein 125er-Roller ist kein Kleinkraftrad, sondern ein Leichtkraftrad: zulassungsfrei, aber mit amtlichem Kennzeichen von der Zulassungsbehörde (§ 4 Abs. 2 FZV).
Angaben zu Führerschein und Normen zuletzt geprüft zwischen 08.10.2026 und 12.10.2026.
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